5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Die Rechnungsstellung wird durch folgende Rechtsvorschriften geregelt: Beschluss Nr. 780 der Regierung der Republik Litauen vom 29.55.2002 sowie Artikel 78, 79 und 80 des MwSt-Gesetzes. Diese Dokumente sind auf der Website des Finanzamts www.vmi.lt oder des Parlaments der Republik Litauen www.lrs.lt einsehbar.
Unternehmer müssen in folgenden Fällen Rechnungen für Steuerzwecke ausstellen:
- für an andere steuerpflichtige oder nichtsteuerpflichtige juristische Personen gelieferte Waren und erbrachte Dienstleistungen. Wenn der Lieferant nicht in der Republik Litauen steuerpflichtig ist, gilt diese Vorschrift nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen, die im Landesinnern geliefert (erbracht) worden sind;
- für Warenlieferungen, die gemäß Art. 12 Abs. 3 MwSt-Gesetz besteuert werden (Versandhandel) ;
- für Warenlieferungen, die gemäß Art. 49 MwSt-Gesetz besteuert werden (Warenlieferungen in einen anderen Mitgliedstaat);
- in bestimmten Fällen für erhaltene Vorauszahlungen;
- bei privater Nutzung der Waren oder Dienstleistungen;
- für Waren/Dienstleistungen im Rahmen der Schaffung langfristiger Sachanlagen des Steuerpflichtigen;
- in bestimmten Fällen bei Leistung von Vermögenseinlagen durch juristische Personen, bei Übergabe von Eigentumsobjekten aufgrund der Reorganisation juristischer Personen, bei Übergabe von Gebäuden (Bauobjekten) nach der Generalüberholung.
Unternehmer, die nicht für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen stets eine Rechnung für Steuerzwecke ausstellen.
Unternehmer, die in Litauen für MwSt-Zwecke registriert sind, müssen außerdem stets eine Rechnung für Steuerzwecke bei Warenverkäufen an natürliche Personen ausstellen, wenn die Waren in Litauen verkauft werden (außer bei Ausstellung von Kassenbelegen, Quittungen für Warenverkäufe (Dienstleistungen), Fahrausweisen für Beförderungsleistungen, Ausstellung von Versicherungsurkunden (Policen) als Beleg für ein bestehendes Versicherungsverhältnis sowie in anderen durch die Rechtsvorschriften geregelten Fällen).
Korrekturrechungen: Wenn sich nach der erfolgter Vereinbarung einer Warenlieferung oder Erbringung von Dienstleistungen im Nachhinein der steuerbare Wert und (oder) die Menge (der Umfang) der zu liefernden Waren bzw. Dienstleistungen ändert, Preisnachlässe gewährt werden, Waren (oder ein Teil dieser) zurückgegeben werden, auf die Waren bzw. Dienstleistungen (oder einen Teil dieser) verzichtet wird oder sich der durch den Käufer (Kunden) zu zahlende Betrag ändert, muss die Person, die das ursprüngliche Belegdokument ausgestellt hat, eine Gutschrift ausstellen.
Rechnungstellung per Gutschrift: Rechnungen für Steuerzwecke können auch durch den Kunden ausgestellt werden, wenn Käufer und Lieferant dies im Voraus vereinbaren. Eine solche Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Sie muss das Einverständnis (die Vollmacht) des Lieferanten enthalten, dass der Käufer die Rechnungen im Namen des Lieferanten ausstellt. Außerdem ist in der Vereinbarung anzugeben, dass der Lieferant zustimmt, für bestimmte in der Vereinbarung ausgewiesene Waren und Dienstleistungen die Rechnungen nicht selbst auszustellen, sondern die Rechnungen des Käufers anzuerkennen.
Rechnungen sind sofort nach der Warenlieferung oder erbrachten Dienstleistung auszustellen. Rechnungen für langfristige Leistungen (z. B. Telekommunikation, Miete) langfristige Bereitstellung von Strom, Gas oder anderen Energiearten sind spätestens bis zum 10. Tag des auf die Warenlieferung oder Dienstleistung folgenden Monats auszustellen.
Für die Ausstellung von Rechnungen bis zu einem Betrag von 100 EUR gelten vereinfachte Rechnungsangaben.
Rechnungen für Steuerzwecke sind in Litauen aufzubewahren, es sei denn, sie sind mit einer elektronischen Signatur versehen.