3.1 Voraussetzungen der Bestellung
Muss sich ein ausländischer Unternehmer ohne Niederlassung in Malta dort registrieren lassen, kann er jeden beliebigen, in Malta ansässigen Unternehmer als Steuervertreter bestellen, den die MwSt-Verwaltung zulässt. Wird kein Vertreter bestellt, kann die MwSt-Verwaltung durch schriftliche Mitteilung eine beliebige, in Malta ansässige Person, an die der ausländische Unternehmer einen steuerbaren Umsatz bewirkt, oder einen Bevollmächtigten des ausländischen Unternehmers oder jede andere Person mit geschäftlicher Beziehung zu dem ausländischen Unternehmer als dessen Vertreter bestellen
Ein außerhalb der EU ansässiger Unternehmer kann freiwillig einen Steuervertreter in Malta bestellen.
Als Steuervertreter eines außerhalb der EU ansässigen Unternehmers kann nur ein in Malta niedergelassener Unternehmer registriert werden.
3.2 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters
Ein Steuervertreter hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der von ihm vertretene ausländische Unternehmer (Näheres regelt Art. 66 des VAT Act).
Der Steuervertreter und der Vertretene haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der MwSt sowie der Zinsen und Geldbußen im Zusammenhang mit den in Malta getätigten Umsätzen. Hat ein Vertreter jedoch in gutem Glauben gehandelt und gegen keine der sich aus dem MwSt-Gesetz ergebenden Pflichten wissentlich verstoßen, beschränkt sich seine Haftung auf die von ihm verwalteten, aber dem vertretenen Unternehmer gehörenden oder geschuldeten Mittel und Vermögensgegenstände.
Die Bestellung eines Steuervertreters entbindet hingegen den Vertretenen in keiner Weise von seinen Pflichten gemäß MwSt-Gesetz und schränkt seine Haftung nicht ein.
Rechnungen über Leistungen des Vertretenen können entweder vom Vertretenen selbst oder vom Steuervertreter ausgestellt werden und müssen in beiden Fällen stets folgende zusätzliche Angaben enthalten:
- Hinweis auf die Existenz eines Steuervertreters;
- Namen und Anschrift des Steuervertreters; und
- MwSt-Nummer des Steuervertreters.
3.3 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird
Die MwSt-Verwaltung kann durch schriftliche Mitteilung eine beliebige, in Malta ansässige Person, an die der ausländische Unternehmer einen steuerbaren Umsatz bewirkt, oder einen Bevollmächtigten des ausländischen Unternehmers oder jede andere Person mit geschäftlicher Beziehung zu dem ausländischen Unternehmer als dessen Vertreter bestellen.
Ist die Bestellung eines Vertreters nicht möglich, kann die MwSt-Verwaltung die MwSt, Zinsen und etwaige Geldbußen bei den Vertragspartnern des ausländischen Unternehmers in Malta beitreiben. Weisen die Vertragspartner jedoch nach, dass sie die MwSt ganz oder teilweise an von ihnen eindeutig bezeichnete Lieferer gezahlt haben, können sie von der Pflicht zur Zahlung der MwSt entbunden werden.
3.4 Sicherheitsgarantien
Die Behörden prüfen, ob der Steuervertreter in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Fällt das Ergebnis negativ aus, wird eine Bürgschaft zur Deckung der von dem Steuerpflichtigen ggf. zu zahlenden MwSt, Zinsen, Gebühren und Geldbußen verlangt.