5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Steuerpflichtige, die nicht ausschließlich befreite Leistungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug bewirken, müssen allen Kunden, die eine MwSt-Nummer angeben, für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen eine Rechnung für Steuerzwecke erteilen (Art. 50 VAT Act).
Die Rechnung ist innerhalb von 31 Tagen nach Lieferung der Gegenstände bzw. der Erbringung der Dienstleistungen, oder, sofern dieser Zeitpunkt früher liegt, innerhalb von 31 Tagen nach Eingang einer Zahlung für die Leistung zu erteilen.
Sie muss folgende Angaben enthalten:
(a) Datum der Ausstellung;
(b) laufende Nummer einer oder mehreren Serien, die die Rechnung eindeutig bezeichnet;
(c) Namen und Anschrift des Lieferers sowie die MwSt-Nummer, unter der er die Leistung bewirkt hat;
(d) Namen und Anschrift des Empfängers sowie die MwSt-Nummer, unter der er die Gegenstände bzw. Dienstleistungen erworben hat;
(e) Art der Leistung (anhand eines Verweises auf die unten bezeichneten Kategorien);
(f) Menge bzw. Umfang und zur Erkennung ausreichende Bezeichnung der Gegenstände bzw. Dienstleistungen;
(g) Datum der Lieferung bzw. der letzten Teillieferung oder Datum der Vorauszahlung, sofern dieses Datum feststellbar ist und vom Tag der Rechnungstellung abweicht;
(h) Bemessungsgrundlage pro MwSt-Satz, befreiter Betrag, Einheitspreis vor MwSt sowie nicht im Einheitspreis berücksichtigte Preisnachlässe;
(i) ebenfalls nach dem jeweils anwendbaren MwSt-Satz aufgeschlüsselte, zu entrichtende Steuerbeträge; und
(j) Gesamtbetrag der ggf. zu entrichtenden MwSt.
Kategorien für Zwecke von Buchstabe (e):
(a) Verkauf;
(b) Mietkauf bzw. Kauf von Gegenständen mit verzögertem Übergang des Eigentums;
(c) Vermietung;
(d) Tauschgeschäft;
(e) Lieferung von Gegenständen, die aus vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien hergestellt wurden;
(f) Kommissionsverkauf;
(g) Verkauf mit Rückgaberecht o. Ä.;
(h) innergemeinschaftliche Lieferung;
(i) Ausfuhr;
(j) sonstige Leistung.
Der zu entrichtende MwSt-Betrag ist auf der Rechnung zu Steuerzwecken in MTL anzugeben und aus der Bemessungsgrundlage in MTL zu berechnen.
Rechnungen, die die genannten Angaben enthalten, können bei Einverständnis des Kunden auf elektronischem Wege übermittelt werden, sofern Echtheit und Richtigkeit gemäß etwaiger Vorgaben der Steuerverwaltung gewährleistet sind und die Steuerverwaltung zustimmt.
Rechnungen müssen für einen Zeitraum von mindestens sechs Jahren ab Ende des Jahres, auf das sie sich beziehen, aufbewahrt werden. Bei Investitionsgütern beginnt der Zeitraum von sechs Jahren nach fünf Jahren für bewegliche Vermögensgegenstände und nach 20 Jahren für unbewegliche Vermögensgegenstände.
5.2 Befreiung von der Pflicht zur Rechnungserteilung
Steuerpflichtige müssen keine Rechnung ausstellen, wenn die betreffende Lieferung von Gegenständen oder die Dienstleistung für eine Person bestimmt ist, die keine MwSt-Nummer angibt.