Jede gemäß Art. 10 oder 11 des MwSt-Gesetzes (Kapitel 406 der maltesischen Gesetzgebung) registrierte Person ist zum Einreichen der periodischen MwSt-Erklärung verpflichtet. Die periodische MwSt-Erklärung wird für jede Steuerperiode abgegeben und muss zusammen mit der entsprechenden Zahlung bis spätestens am 15. Tag des zweiten Monats nach jenem Monat, in dem die Steuerperiode endet, bei der MwSt-Behörde einlangen. Für den Fall einer rechtzeitigen Abgabe der MwSt-Erklärung ohne Zahlung der MwSt-Zahllast gilt seit 1.1.2014 die Erklärung nicht mehr per se als verspätet eingereicht. Wenn die MwSt-Erklärung (rechtzeitig) mit der Zahlung des angemeldeten Steuerbetrags eingereicht wird, wird die Zahlung nicht mit dem ältesten Zahlungsrückstand verrechnet, sondern der entsprechenden Erklärung zugeordnet.
Der 7-tägige Aufschub für die elektronische Abgabe der MwSt-Erklärung ist seit 1.4.2020 nicht mehr davon abhängig, dass auch die entsprechende MwSt-Zahlung geleistet wird. Dementsprechend führt die Online-Einreichung von Umsatzsteuererklärungen innerhalb von 7 Tagen ab dem Standardtermin für die Umsatzsteuererklärung ohne die entsprechende Umsatzsteuerzahlung nicht zu einer Verwaltungsstrafe für die verspätete Einreichung der Umsatzsteuererklärung.
6.1 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen
Ein Steuerzeitraum dauert in der Regel drei Monate, kann für registrierte Steuerpflichtige, die ausschließlich Gegenstände zum Nullsatz liefern, auf Antrag jedoch auf einen Monat verkürzt werden. Bei Neuregistrierungen legt die Steuerverwaltung Beginn und Ende des ersten Steuerzeitraums fest. Sie richtet sich dabei hauptsächlich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Registrierung wirksam wird.
Jeder weitere Steuerzeitraum beginnt am Tag nach Ende des vorausgegangenen Zeitraums. Wird z. B. eine Registrierung am 12. September wirksam, beginnt der erste Steuerzeitraum in der Regel am Tag der Registrierung und endet am 30. November. Der nächste Steuerzeitraum dauert dann vom 1. Dezember bis Ende Februar.
Für Steuerpflichtige, deren Umsatz den Schwellenwert für Kleinunternehmer nicht erreicht und die nicht für die Steuerbefreiung optieren, gilt ein Steuerzeitraum von 12 Monaten.
Die MwSt-Erklärung ist, vierteljährlich, monatlich bzw. jährlich einzureichen. Für die zugehörige Zahlung gelten dieselben Fristen.
Im Fall innergemeinschaftlicher Erwerbe und ähnlicher Umsätze müssen nicht in Malta registrierte Steuerpflichtige sowie nichtsteuerpflichtige juristische Personen immer dann eine besondere Erklärung einreichen, wenn in einem Kalenderjahr ein steuerpflichtiger Umsatz bewirkt wird. Für die zugehörige Zahlung gelten dieselben Fristen.
6.2 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Kleinunternehmer, die als steuerbefreit registriert werden, müssen am 15. Februar eines jeden Jahres eine vereinfachte Erklärung einreichen, aus der der im vorausgegangenen Kalenderjahr erzielte Umsatz hervorgeht.
6.3 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Die maltesischen MwSt-Vorschriften sehen keine vereinfachten Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld vor.