Ein Steuerzeitraum dauert in der Regel drei Monate, kann für registrierte Steuerpflichtige, die ausschließlich Gegenstände zum Nullsatz liefern, auf Antrag jedoch auf einen Monat verkürzt werden. Bei Neuregistrierungen legt die Steuerverwaltung Beginn und Ende des ersten Steuerzeitraums fest. Sie richtet sich dabei hauptsächlich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Registrierung wirksam wird.

Jeder weitere Steuerzeitraum beginnt am Tag nach Ende des vorausgegangenen Zeitraums. Wird z. B. eine Registrierung am 12. September wirksam, beginnt der erste Steuerzeitraum in der Regel am Tag der Registrierung und endet am 30. November. Der nächste Steuerzeitraum dauert dann vom 1. Dezember bis Ende Februar.

Für Steuerpflichtige, deren Umsatz den Schwellenwert für Kleinunternehmer nicht erreicht und die nicht für die Steuerbefreiung optieren, gilt ein Steuerzeitraum von 12 Monaten.

Die MwSt-Erklärung ist, vierteljährlich, monatlich bzw. jährlich einzureichen. Für die zugehörige Zahlung gelten dieselben Fristen.

Im Fall innergemeinschaftlicher Erwerbe und ähnlicher Umsätze müssen nicht in Malta registrierte Steuerpflichtige sowie nichtsteuerpflichtige juristische Personen immer dann eine besondere Erklärung einreichen, wenn in einem Kalenderjahr ein steuerpflichtiger Umsatz bewirkt wird. Für die zugehörige Zahlung gelten dieselben Fristen.

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