Bei Bauleistungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, so schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.
Bei der Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer, des Vorbehaltskäufers an den Vorbehaltseigentümer im Falle der vorangegangenen Übertragung des vorbehaltenen Eigentums und bei Umsätzen von Grundstücken, Gebäuden auf fremdem Boden und Baurechten im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Verpflichteten an den Ersteher wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.
Für folgende Inlandsumsätze an Unternehmer schuldet ab 1.1.2014 der Leistungsempfänger die Steuer: Lieferung von Videospielekonsolen (KN-Position 9504), Laptops und Tablet-Computern (KN-Unterposition 84713000), wenn das Entgelt laut Rechnung mindestens 5.000 EUR beträgt, Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer, Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten, Lieferung von Metallen (KN-Kapitel 71 und KN-Abschnitt XV, mit bestimmten Ausnahmen), sofern diese nicht ohnehin unter die Schrott-UStV fallen oder die Differenzbesteuerung anzuwenden ist, steuerpflichtige Lieferung von Anlagegold.
Die Steuer wird vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Unternehmer ist, bei der Übertragung von Treibhausgasemissionszertifikaten und bei der der Lieferung von Mobilfunkgeräten (Unterpositionen 8517 12 00 und 8517 18 00 der KN) und integrierten Schaltkreisen (Unterpositionen 8542 31 90, 8473 30 20, 8473 30 80 und 8471 50 00 der KN), wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5 000 EUR beträgt. Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.