6.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
Grundsätzlich muss jeder steuerpflichtige Unternehmer eine Mehrwertsteuererklärung abgeben, in der der geschuldete Steuerbetrag selbst eingetragen wird (Vorauszahlung). Am Ende eines jeden Kalenderjahres wird der Unternehmer zur Steuer veranlagt. Zu diesem Zweck muss er eine Mehrwertsteuererklärung einreichen, in der alle Veranlagungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres aufgeführt sind.
Ausländische Unternehmer, die in Österreich veranlagt werden, haben grundsätzlich während des Kalenderjahres Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) abzugeben. Die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt Graz-Stadt hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Voranmeldung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der Voranmeldung auf dem amtlichen Vordruck (U 30) zu erfolgen.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung entfällt,
- wenn im Falle einer Zahllast (d.h. die abzuführende Umsatzsteuer übersteigt die abzugsfähigen Vorsteuern) der Steuerbetrag rechtzeitig und zur Gänze zu Ihrer Steuernummer auf das Konto des Finanzamtes Graz-Stadt entrichtet wird, oder
- wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt
- und die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 EUR nicht überstiegen haben.
Beträgt der Vorjahresumsatz mehr als 100.000 EUR, besteht die Verpflichtung, monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
6.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen
Für Kalendermonate, in denen Umsätze getätigt worden sind bzw. für die Vorsteuern beansprucht werden, ist spätestens am 15. Tag des zweitfolgenden Kalendermonates (für Januarumsätze also am 15. März) eine Voranmeldung abzugeben bzw. die interne Voranmeldung auszufüllen.
Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 EUR überstiegen haben, können die Voranmeldung jeweils am 15. Mai, 15. August, 15. November und 15. Februar für das vorangegangene Kalendervierteljahr (Januar bis März, April bis Juni usw.) einreichen.
Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Umsatzsteuererklärung mittels Formular (U1) bis spätestens 30. April des Folgejahres abzugeben. Bei elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärungen ist der 30. Juni des Folgejahres der Abgabetermin.
Maßgeblich, ob es sich um eine ausländische Unternehmerin/einen ausländischen Unternehmer handelt, ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Unternehmerinnen/Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als inländische Unternehmerinnen/Unternehmer zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Die Leistungsempfängerin/Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze. Zuständig ist in diesen Fällen das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich das Grundstück befindet.
6.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Kleinunternehmer
Unternehmer, deren Gesamtumsatz im Kalenderjahr einem Jahr nicht mehr als 30.000 EUR netto beträgt, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit. Die Sonderregelungen für Kleinunternehmer dürfen von Unternehmern die in Österreich keinen Sitz oder Wohnsitz haben, nicht angewendet werden. In Österreich ansässige Kleinunternehmer mit einem Vorjahresumsatz von 30.000 EUR müssen nur Jahreserklärungen abgeben.
Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 EUR nicht überschritten hat.
Im Falle von Unternehmern, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 EUR betragen hat, ist der Voranmeldungszeitraum das Quartal. Das gilt auch für Jungunternehmer, sofern in dem Jahr, in dem sie ihre geschäftliche Tätigkeit aufnehmen, mit einem Umsatz von höchstens 100.000 EUR zu rechnen ist. Die Vorauszahlung hat bis zum 15. des zweiten Kalendermonats zu erfolgen, das dem betreffenden Vorauszahlungszeitraum folgt.
6.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Es gibt Regelungen, nach denen für bestimmte Branchen eine Vorsteuerberechnung nach Durchschnittssätzen möglich ist.