4.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Die Pflichten zur Rechnungsstellung werden in Art. 106-108 des Mehrwertsteuergesetzes vom 11.3.März 2004 (Gesetzblatt Nr. 54, Pos. 535 mit Änderungen) sowie in § 9-27 der Verordnung des Finanzministers vom 25.5.2005 über die Rückerstattung der Steuer an bestimmte Steuerzahler, die Steuerrückerstattung im Rahmen eines Vorschusses, die Ausstellung von Rechnungen, die Art ihrer Aufbewahrung sowie die Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Befreiungen von der Mehrwertsteuer keine Anwendung finden (Gesetzblatt Nr. 95, Pos. 798) geregelt. Für alle zwischenunternehmerischen Leistungen gilt eine Rechnungsstellungspflicht.
Vorschriften zur elektronischen Rechnungsstellung sind in der Verordnung des Finanzministers vom 14.7.2005 über die Ausstellung und Versendung von Rechnungen auf elektronischem Wege sowie die Aufbewahrung und das Verfügbarmachen dieser Rechnungen für die Steuerbehörde oder für die Finanzkontrollbehörde (Gesetzblatt Nr. 133, Pos. 1119) enthalten. Die oben genannten Vorschriften sind auf der Internetseite des Finanzministeriums (www.mf.gov.pl) abrufbar.
Ab 1.7.2024 müssen Unternehmer zwingend strukturierte elektronische Rechnungen ausstellen (nationales E-Invoicing System - KSeF), mit Ausnahme von steuerbefreiten Unternehmern und umsatzsteuerpflichtigen Unternehmern, die steuerbefreite Leistungen erbringen. Diese Unternehmer müssen das System jedoch ab dem 1.1.2025 anwenden.
Grundsätzlich sind Mehrwertsteuerzahler verpflichtet, im Zusammenhang mit den vorgenommenen Lieferungen von Gegenständen oder mit der Erbringung von Dienstleistungen Rechnungen auszustellen. Diese Regel findet auch in Bezug auf einen Teil oder die Gesamtheit der Forderung, die vor der Ausgabe des Gegenstandes oder vor der Erbringung der Dienstleistung eingeht, ihre Anwendung. Handelt es sich bei dem Erwerber des Gegenstandes oder der Dienstleistung um eine natürliche Person, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so ist der Steuerzahler verpflichtet, auf deren Verlangen eine Rechnung auszustellen.
Die Rechnung muss bis zum 15. Tag des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat, in dem die Leistung erbracht wurde oder in dem eine Anzahlung vereinnahmt wurde, folgt, spätestens bis zum 30. Tag nach Ausführung einer Dienstleistung und spätestens bis zum 60. Tag nach Ausführung einer Lieferung.
Vereinfachte Rechnungen sind möglich, wenn das Entgelt 100 EUR (450 PLN) nicht übersteigt.
Gutschrift: Eine Rechnung, in der die Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen festgestellt wird, kann vom Erwerber, der ein registrierter aktiver Mehrwertsteuerzahler ist, ausgestellt werden. Diese Frage wird in § 10 der Verordnung des Finanzministers vom 25.5.2005 über die Rückerstattung der Steuer an bestimmte Steuerzahler, die Steuerrückerstattung im Rahmen eines Vorschusses, die Ausstellung von Rechnungen, die Art ihrer Aufbewahrung sowie die Liste von Gegenständen und Dienstleistungen, bei denen die Befreiungen von der Mehrwertsteuer keine Anwendung finden, geregelt (Gesetzblatt Nr. 95 Pos. 798).
Der Erwerber von Gegenständen oder Dienstleistungen muss unter anderem einen Vertrag mit dem Lieferanten von Gegenständen oder dem Erbringer von Dienstleistungen abgeschlossen haben, der dazu berechtigt, Rechnungen, Korrekturrechnungen und Duplikate – im Namen und auf Rechnung des Lieferanten von Gegenständen oder des Dienstleisters – auszustellen. Innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Abschluss des oben genannten Vertrages ist ferner bei den Leitern der für beide Vertragsparteien zuständigen Finanzämter eine schriftliche Mitteilung über den Abschluss eines solchen Vertrages einzureichen.
4.2 Aufbewahrung von Rechnungen
Ein gewerbetreibender Unternehmer ist verpflichtet, dem zuständigen Leiter des Finanzamtes unter anderem den Ort, an dem die mit seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängenden Unterlagen aufbewahrt werden (zu denen auch Rechnungen gehören), mitzuteilen.
Bei den in elektronischer Form ausgestellten Rechnungen besteht die Möglichkeit, sie auf dem Territorium eines anderen Mitgliedsstaates als auf dem Staatsgebiet Polens aufzubewahren (unter der Voraussetzung, dass in den genannten Fällen der Leiter des Finanzamtes und der Leiter des Zollamtes zuvor benachrichtigt werden) – gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung des Finanzministers vom 14.7.2005 über die Ausstellung und Versendung von Rechnungen auf elektronischem Wege sowie die Aufbewahrung und das Verfügbarmachen dieser Rechnungen für die Steuerbehörde oder die Finanzkontrollbehörde (Gesetzblatt Nr. 133, Pos. 1119). Die Verordnung ist auf der Internetseite des Finanzministeriums (www.mf.gov.pl) abrufbar.
Die Steuerzahler sind verpflichtet, die Originale und Kopien der Rechnungen und der Korrekturrechnungen sowie Duplikate dieser Unterlagen so lange aufzubewahren, bis der Termin für die Verjährung der Steuerschuld verstreicht.