5.1 Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung
In Polen für MwSt-Zwecke registrierte Unternehmer müssen regelmäßige MwSt-Erklärungen einreichen.
5.2 Zeitraum, auf den sich die Erklärungen und die entsprechenden Zahlungen beziehen.
Die Unternehmer müssen grundsätzlich für jeden Kalendermonat bis zum 25. des Folgemonats eine MwSt-Erklärung einreichen und geschuldete Zahlungen leisten. Für Unternehmen, die mit "sensiblen Produkten" handeln, gilt immer der Kalendermonat als Abgabezeitraum.
In den Fällen uneinbringlicher Forderungen ist der leistende Unternehmer berechtigt, die abgeführte Ausgangsumsatzsteuer nach Ablauf von 150 Tagen ab dem Tag der Uneinbringlichkeit des Entgelts oder nach 150 Tagen seit der Einleitung des Insolvenzverfahrens des Schuldners zu berichtigen. Gleichzeitig ist der Schuldner, der einem Insolvenzverfahren unterliegt, nicht verpflichtet, im gleichen Besteuerungszeitraum seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen, selbst wenn er die abgerechnete Leistung nicht bezahlt hat.
Steuerzahler, die aufgrund ihrer Umsätze in den Genuss einer Befreiung kommen oder die ausschließlich eine von der Befreiung erfasste wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. "Kleine Steuerzahler" können ihre Erklärungen vierteljährlich innerhalb einer Frist bis zum 25. eines Monats, der jedem weiteren Quartal folgt, einreichen. Unter "einem kleinen Steuerzahler" ist ein Mehrwertsteuerzahler zu verstehen,
- der bei dem der Verkaufswert (samt Steuerbetrag) im vorhergehenden Steuerjahr den Gegenwert von 800.000 EUR in Złoty nicht überstiegen hat,
- der ein Maklerunternehmen betreibt, Treuhandfonds verwaltet, als Agent, Auftragnehmer oder als Person tätig ist, die Dienstleistungen ähnlichen Charakters erbringt (mit Ausnahme eines Kommissionsgeschäftes) – sofern der Provisionsbetrag oder die Höhe anderer Vergütungsformen für die erbrachten Dienstleistungen (samt Steuerbetrag) im vorhergehenden Steuerjahr den Gegenwert von 30.000 EUR in PLN nicht überstiegen hat.
- Ab dem 1.12.2020 (ursprünglich geplant: 1.4.2020, dann verschoben auf den 1.7.2020) soll die Abgabe von MwSt-Erklärungen durch ein sog. SAF-T-System (Standard Audit File for Tax) ersetzt werden. Die SAF-T-Berichterstattung wurde Anfang 2018 für alle Unternehmen mit polnischer Umsatzsteuerregistrierung verbindlich vorgeschrieben. Es soll den konsistenten und effizienten elektronischen Austausch von Steuertransaktionsdaten zwischen Unternehmen und Steuerbehörden ermöglichen. Polens System ist eine Variation der Standardprüfungsdatei der OECD für Steuern (SAF-T), die ein Schema für den Datumsaustausch zwischen Steuerzahlern bei den Steuerbehörden darstellt. Es wird in vielen EU-Ländern eingeführt, da die Steuerbehörden Zugang zu Daten auf Rechnungsebene suchen, um Fehler und Betrug bei Mehrwertsteuererklärungen aufzudecken. Das System liefert den Steuerbehörden monatliche oder vierteljährliche Details der meisten von einem Unternehmen verarbeiteten Rechnungen. Die Anmeldungen sind bis zum 25. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats abzugeben. Nach erfolgreicher Einreichung wird eine spezielle Quittungsbescheinigung zur Verfügung gestellt. Das polnische SAF-T-System besteht aus zwei Komponenten, die ab dem 1.10.2020 von allen Unternehmen erfüllt werden müssen (bis dahin können sie separat eingereicht werden):
- MwSt-Register - mit Angaben auf Rechnungsebene aller Verkäufe und Käufe, die in der MwSt-Voranmeldung / MwSt-Erklärung enthalten sind
- MwSt-Voranmeldung / MwSt-Erklärung.
5.3 Sonderregelungen für Kleinunternehmen und/oder bestimmte Unternehmenskategorien im Hinblick auf periodische Mehrwertsteuererklärungen
Unternehmer mit nur steuerfreien Umsätzen und Kleinunternehmer sind nicht zur Abgabe von Erklärungen verpflichtet.
5.4 Vereinfachte Verfahren zur Ermittlung der Steuerschuld
Kleinere Unternehmen, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 800.000 EUR nicht überstiegen haben, unterliegen der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung, "cash-basis method").
Taxi-Unternehmer können zu einer Pauschalbesteuerung (ohne Vorsteuerabzugsrecht) optieren. Eine Pauschalbesteuerung existiert auch für Land- und Forstwirte in Anwendung von Artikel 25 der 6. EG-Richtlinie.