2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Ausländische Unternehmer, die sich über das portugiesische Mehrwertsteuersystem informieren möchten, können sich an folgende Stelle wenden:
Direcção-Geral dos Impostos
Direcção de Serviços do IVA
Avenida João XXI, 76
Apartado 8143
1049-065 Lisboa
Tel.: (+351) 21 761 00 00 (allgemein)
(+351) 21 761 03 37/38 (Durchwahl)
Fax: (+351) 21 793 65 08
E-Mail: dsiva@dgci.min-financas.pt
Die Webseite www.dgci.min-financas.pt enthält weitere Informationen zum portugiesischen Mehrwertsteuergesetz (Verordnungen, Verwaltungsanweisungen, Vordrucke usw.).
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer – Führung einer MWSt-Nummer
Grundsätzlich müssen sich alle Unternehmen und Personen, die eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige Tätigkeit für eigene Rechnung ausüben, für Mehrwertsteuerzwecke registrieren lassen. Nach Artikel 9 des portugiesischen Mehrwertsteuergesetzes (Artikel 132 ff MwStSystRL) müssen sich auch Einrichtungen registrieren lassen, die steuerfrei Umsätze erbringen.
Bei Umsätzen, für die nach der MwStSystRL die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (reverse charge) vorgesehen ist, wenn der Lieferer oder Dienstleistende eine Einrichtung ist, die über keinen Sitz, keine feste Niederlassung oder Anschrift im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem das Geschäft gemäß den Vorschriften zur Standortfestlegung als abgewickelt gilt, verfügt (in Art. 195, 196 und 197 der MwStSystRL vorgesehene Fälle), schuldet die MwSt der Steuerpflichtige, an den auf dem Hoheitsgebiet Portugals Gegenstände bzw. Dienstleistungen geliefert werden. In diesen Fällen muss sich der Lieferer oder Dienstleistende nicht im nationalen Hoheitsgebiet erfassen lassen. Andererseits sind die Erwerber von Gegenständen oder Leistungen, wenn sie in Portugal mehrwertsteuerpflichtig sind, für die Abrechnung und Bezahlung der Steuer verantwortlich, wenn der Lieferer der Gegenstände oder der Dienstleistungserbringer eine Einrichtung ist, die über keinen Sitz, keine feste Niederlassung oder Anschrift in Portugal verfügt und keinen Steuervertreter in Portugal benannt und bekannt gegeben hat.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Die Meldung über die Aufnahme einer Tätigkeit zwecks MwSt-Registrierung kann per E-Mail über die Website http://www.portaldasfinancas.gov.pt, in der Option "Entregar/Actividade/Declaração de Início de Actividade" (Abgabe/Tätigkeit/Anmeldung der Tätigkeit) oder bei jedem Finanzamt mit dem dafür vorgesehenen Formular (Modell Nr. 1886 der Staatsdruckerei - Münze) eingereicht oder mündlich erklärt werden. Handelt es sich um eine natürliche Person kann die Anmeldung auch in den Lojas do Cidadão (Bürgerbüros) erfolgen.
Vor Abgabe der Erklärung über die Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit (vgl. Tz. 2.2) müssen ausländische Unternehmer, die eine regelmäßige Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie ständig in Portugal niedergelassen sind oder nicht, zunächst die MWSt-Nummer beim staatlichen Register für juristische Personen beantragen:
Registo Nacional de Pessoas Colectivas
Praça Silvestre Pinheiro Ferreira, 1 – c, Apartodo 4064
1501-803 Lisboa
Tel.: (+351) 21 771 43 00 oder (+351) 797 20 11 22
E-Mail-Adresse: rnpc@dgrn.mj.pt
Website: http://www.irn.mj.pt/sections/irn/a_registral/rnpc
Dem Antrag muss ein Auszug aus dem Handelsregister des Ansässigkeitsstaats beigelegt werden. Natürliche Personen erhalten die MWSt-Nummer durch das "Directorate-General for Taxation". Anträge dazu können bei jedem lokalen Finanzamt gestellt werden.
2.4 Lieferschwelle bei innergemeinschaftlichen Versendungslieferungen nicht verbrauchsteuerpflichtiger Waren (nur bis 30.6.2021)
Die Lieferschwelle beträgt 35.000 EUR.
2.5 Erwerbsschwelle (bei innergemeinschaftlichen Erwerben durch Pauschallandwirte, Kleinunternehmer, steuerbefreite Unternehmer oder nicht unternehmerisch tätige juristische Personen)
Die Erwerbsschwelle beträgt 10.000 EUR.
2.6 Kleinunternehmergrenze
Umsatz unter 12.500 EUR (bis 31.3.2020: 10.000 EUR) unter der Voraussetzung, dass keine Importe und keine Ausfuhren getätigt werden.
Im Einzelhandel besteht eine Umsatzgrenze von 12.500 EUR, unterhalb derer Einzelpersonen nicht zur Mehrwertsteuer registriert werden, wenn sie daneben weder Importe, noch Exporte noch innergemeinschaftliche Lieferungen tätigen.
Die Grenze von 12.500 EUR steigt ab 1.1.2023 auf 13.500 EUR, zum 1.1.2024 auf 14.500 EUR und zum 1.1.2025 auf 15.000 EUR.