Seit dem 1. Januar 2010 ist eine MwSt-Registrierung erforderlich für:
Steuerpflichtige mit Unternehmenssitz außerhalb Rumäniens, aber mit Betriebsstätte in Rumänien, in den folgenden Situationen:
- vor dem Empfang von Dienstleistungen, für den Fall, dass der Steuerpflichtige für seine Betriebsstätte in Rumänien Dienstleistungen empfängt, die der MwSt in Rumänien unterliegen, wenn die Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen geleistet werden, der seinen Unternehmenssitz in einem andern Mitgliedstaat der EU hat;
- vor der Erbringung von Dienstleistungen, für den Fall, dass der Steuerpflichtige die Dienstleistungen gemäß Artikel 44 MwStSystRL von seiner Betriebsstätte in Rumänien aus an einen Steuerpflichtigen leistet, der seinen Unternehmenssitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat und der in einem anderen Mitgliedstaat der EU MwSt-pflichtig ist;
vor der Ausführung bestimmter wirtschaftlicher Tätigkeiten von der v.g. beschriebenen Betriebsstätte aus, die Folgendes beinhalten:
- Lieferung von steuerpflichtigen und/oder mit Vorsteuerabzug von der Steuer befreiten Gegenständen einschließlich innergemeinschaftlicher mit Vorsteuerabzug von der MwSt befreiter Lieferungen;
- steuerpflichtige Dienstleistungen und/oder mit Recht auf Vorsteuerabzug von der MwSt befreite Dienstleistungen, die nicht unter die Dienstleistungen gemäß den Buchstaben a) und b) fallen;
- bestimmte Geschäfte wie Mietvertrag, Konzession, Mietverhältnis, Immobilien-Leasing, Lieferung von Bauten/Bauteilen und die Bereitstellung von Flächen, auf denen diese Bauten errichtet sind, die von der Steuer befreit sind, wenn sich zur Besteuerung entschieden wird;
- innergemeinschaftlicher Erwerb von steuerpflichtigen Gegenständen.
- Steuerpflichtige, die nicht in Rumänien ansässig und nicht für MwSt-Zwecke in Rumänien registriert sind, für auf rumänischem Gebiet erzielte Umsätze, bei denen Recht auf Vorsteuerabzug vor der Erzielung dieser Umsätze besteht, mit Ausnahme des Falles, in dem der Steuerpflichtige der Empfänger ist.
Steuerpflichtige, die nicht in Rumänien ansässig und nicht zu MwSt-Zwecken in Rumänien registriert sind und die Absicht haben,
- einen innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen zu tätigen, für den der Steuerpflichtige Steuern zahlen muss; oder
- eine innergemeinschaftliche steuerfreie Lieferung zu tätigen.
Fälle, in denen eine MwSt-Registrierung in Rumänien für ausländische Unternehmen nicht erforderlich ist, sind Geschäfte zugunsten:
- eines Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die zu MwSt-Zwecken registriert und gemäß Artikel 44 MwStSystRL Empfänger von Dienstleistungen ist, bei denen der Ort der Leistungserbringung Rumänien ist und diese Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen erbracht werden, der nicht auf rumänischem Gebiet ansässig ist bzw. der nicht als ansässig erachtet wird bezogen auf die jeweiligen Dienstleistungen auf rumänischem Gebiet, obwohl er in Rumänien registriert ist;
- einer für MwSt-Zwecke registrierten Person, der unter den Bedingungen von Artikel 38 und 39 MwStSystRL Erdgas oder Strom geliefert wird, wenn diese Lieferungen von einem Steuerpflichtigen durchgeführt werden, der nicht in Rumänien ansässig ist bzw. der nicht als ansässig erachtet wird bezogen auf die jeweiligen Lieferungen von Gegenständen auf rumänischem Gebiet, obwohl er in Rumänien registriert ist;
- eines Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die zu MwSt-Zwecken registriert und Empfänger einer Nachlieferung im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts ist, sofern Vereinfachungsmaßnahmen angewandt werden;
- eines Steuerpflichtigen oder einer nichtsteuerpflichtigen juristischen Person, der/die in Rumänien ansässig ist oder nicht ansässig ist und über einen Fiskalvertreter registriert und Empfänger bestimmter nicht unter Artikel 44 MwStSystRL fallender Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen ist, die in Rumänien erbracht werden, wenn die Lieferung der Gegenstände/Erbringung der Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen ausgeführt wird, der nicht in Rumänien ansässig ist bzw. nicht als ansässig erachtet wird bezogen auf die jeweiligen Lieferungen von Gegenständen/Dienstleistungen auf rumänischem Gebiet.
Nicht in Rumänien ansässige Steuerpflichtige, die in Rumänien nur Geschäfte tätigen, bei denen der Empfänger steuerpflichtig ist, werden nicht für MwSt-Zwecke in Rumänien registriert.
Unternehmer, die für MwSt-Zwecke registriert sind und deren Jahresumsatz unterhalb von umgerechnet 65.000 EUR liegt, können jederzeit ihre Deregistrierung beantragen. Ab 1.2.2017 ist nicht mehr der Vordruck 088 für die Registrierung zu übermitteln. Wenn die Finanzbehörde einem Antrag auf Registrierung zugestimmt hat, kann sie ihre Entscheidung binnen 45 Tagen nicht widerrufen.
Ab 1.10.2017 werden die Registrierungen/Deregistrierungen für MwSt-Zwecke auf der Basis von Risikoanalysen der Finanzverwaltung betreffend den jeweiligen Unternehmer vorgenommen (und nicht aufgrund seiner Absicht und Möglichke...