5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Die Vorschriften finden sich in Titel VI des Steuergesetzbuchs, erlassen durch das Gesetz Nr. 571/2003, geändert und ergänzt, sowie in den Methodiknormen für die Anwendung des Titels VI des Steuergesetzbuchs.
Jeder Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht steuerbefreit ohne Recht auf Vorsteuerabzug sind, eine Rechnung für den Empfänger auszustellen. Zudem hat jeder Steuerpflichtige jedem Empfänger eine Rechnung für den Betrag einer Vorauszahlung für eine Lieferung oder erbrachte Dienstleistung auszustellen.
Für die Korrektur von Angaben in Rechnungen oder anderen rechtlich zulässigen Dokumenten als Ersatz für die Rechnung ist Folgendes vorzunehmen:
- Ist das Dokument nicht an den Empfänger versendet worden, ist es zu annullieren und ein neues Dokument auszustellen.
- Wurde das Dokument an den Empfänger versendet, ist entweder ein neues Dokument auszustellen, das einerseits die Angaben des ursprünglichen Dokuments, die Nummer und das Datum des korrigierten Dokuments, die mit einem Minuszeichen versehenen Beträge sowie andererseits die korrekten Angaben und Beträge enthält oder ein neues Dokument, einschließlich der korrekten Informationen und Beträge und gleichzeitig ein weiteres Dokument mit den mit einem Minuszeichen versehenen Beträgen sowie der Nummer und des Datums des korrigierten Dokuments auszustellen.
Die Rechnung ist spätestens am 15. Arbeitstag des Folgemonats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, auszustellen, sofern nicht bereits eine Rechnung ausgestellt wurde. Die Rechnung ist spätestens am 15. Arbeitstag des Folgemonats nach dem Monat, in dem der Steuerpflichtige eine Vorauszahlung erhielt, auszustellen, sofern nicht bereits eine Rechnung ausgestellt wurde. Die MwSt-Nummer des Kunden ist immer anzugeben.
Eine periodische Rechnungstellung kann vorgenommen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- für Lieferungen von Gegenständen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen für denselben Empfänger, für die der Steuertatbestand innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Kalendermonat eintritt;
- sämtliche zum Zeitpunkt der Lieferung von Gegenständen oder der Leistungserbringung ausgestellten Unterlagen müssen der periodischen Rechnung beigefügt werden.
In folgenden Fällen ist die Selbstfakturierung (Gutschrift) zulässig:
- für jede Selbstlieferung und Eigenleistung;
- für jede Übertragung zu einem anderen Mitgliedstaat durch den Steuerpflichtigen;
- der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, die für die Entrichtung der Steuer haftbar ist, hat spätestens am 15. Arbeitstag des Folgemonats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eintrat, eine Selbstfakturierung vorzunehmen, wenn sie noch nicht im Besitz der von dem Lieferer für den Vorgang ausgestellten Rechnung ist.
Steuerpflichtige, die vereinfachte Rechnungen ausstellen möchten, haben einen ordnungsgemäß begründeten Antrag beim Finanzministerium einzureichen. Die Ausstellung von vereinfachten Rechnungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von steuerbefreiten Gegenständen mit Recht auf Vorsteuerabzug ist nicht zulässig.
5.2 Befreiung von der Pflicht zur Rechnungserteilung
In den folgenden Fällen wird der Steuerpflichtige von seiner Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung entbunden, sofern der Empfänger keine Rechnung fordert:
- Personenbeförderung per Taxi sowie Personenbeförderung mit Fahrausweisen oder Abonnement;
- Lieferung von Gegenständen im Einzelhandel und Erbringung von Dienstleistungen für die allgemeine Bevölkerung nach den Vermerken in Unterlagen ohne Nennung des Käufers;
- Lieferungen von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen, die in Unterlagen mit einem ähnlichen Inhalt wie Rechnungen vermerkt sind.
5.3 Aufbewahrung von Rechnungen
Der Aufbewahrungsort von Rechnungen ist grundsätzlich Rumänien, vorbehaltlich der Aufbewahrung von ausgestellten Rechnungen, die an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden können, sofern während des Aufbewahrungszeitraums
- der Online-Zugriff auf die entsprechenden Daten gewährleistet ist;
- die Echtheit des Ursprungs und Richtigkeit des Inhalts der Rechnungen sowie die Lesbarkeit der Rechnungen gewährleistet ist;
- auch die Daten, die die Echtheit des Ursprungs und Richtigkeit des Inhalts der Rechnungen gewährleisten, aufbewahrt werden.
Rechnungen müssen 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Rechnungen bzw. der Inhalt der ausgestellten Rechnungen, die elektronisch gespeichert werden, müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten bestehen keine besonderen Vorschriften für die Art der Aufbewahrung von Rechnungen. In der Verordnung des Finanzministers Nr. 1850/2004 werden die allgemeinen Bedingungen für die Ausstellung und elektronische Aufbewahrung von Buchhaltungsunterlagen festgelegt.