Ab dem 7.11.2021 gilt nach dem Regierungserlass Nr. 8/2021:

  • Die Möglichkeit der Nutzung des nationalen RO-Systems für elektronische Rechnungen in Beziehungen zwischen einem Wirtschaftsteilnehmer einerseits und öffentlichen Auftraggebern oder Auftraggebern andererseits (Business to Government (B2G)-Beziehungen). Sobald sich ein Betreiber für die Nutzung des Systems entschieden hat, muss er dies für alle B2G-Beziehungen tun (mit Ausnahme von Verträgen, die gesetzlich ausgeschlossen sind);
  • Die Möglichkeit, das nationale RO-System e-Rechnung in Geschäftsbeziehungen zwischen zwei Wirtschaftsteilnehmern (Business-to-Business (B2B)-Beziehungen) sowohl für gebietsansässige als auch für gebietsfremde Wirtschaftsteilnehmer zu nutzen. Wirtschaftsbeteiligte, die sich für das nationale RO-System für elektronische Rechnungen in B2B-Beziehungen entscheiden, müssen sich im Register für elektronische Rechnungen registrieren; diese Art der Rechnungsstellung darf nur verwendet werden, wenn sowohl der Aussteller der Rechnung als auch der Empfänger im nationalen System RO e-Invoice aufgeführt sind;
  • Der Aufbau der elektronischen Rechnung entspricht dem europäischen Standard für die elektronische Rechnungsstellung und ermöglicht somit die Anwendung der RL 2014/55/EU. Die wesentlichen Elemente der elektronischen Rechnung sind dabei der Richtlinie 2014/55/EU entnommen und in der Norm für die elektronische Rechnungsstellung (SR EN 16931) enthalten.

Hinsichtlich des Antrags auf Eintragung in das e-Rechnungsregister der RO/Verzicht auf den Antrag auf Eintragung in das e-Rechnungsregister der RO gilt:

  • Um sich in das RO-e-Rechnungsregister eintragen zu lassen, müssen Steuerpflichtige das Formular 084 – "Antrag auf Eintragung in das RO-e-Rechnungsregister/Verzicht auf den Antrag auf Eintragung in das RO-e-Rechnungsregister" elektronisch übermitteln;
  • Steuerpflichtige gelten ab dem 1. Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Formular 084 eingereicht wurde, als registriert;
  • Die Registrierung im RO-e-Rechnungsregister ist für Steuerpflichtige, die sich für die Nutzung des RO-e-Rechnungssystems in Geschäftsbeziehungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern (B2B-Beziehungen) entscheiden, obligatorisch. Dennoch kann das System nur genutzt werden, wenn sowohl der Lieferant als auch der Kunde registriert sind.

Ab dem 1.7.2022 sind in Rumänien für Mehrwertsteuerzwecke niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte verpflichtet, elektronische Rechnungen in Business-to-Government (B2G)-Transaktionen auszustellen und diese über das nationale RO e-Invoice System zu übermitteln. Das rumänische SAF-T ist als D406-Formular bekannt - Declaratia informativa D406.

Ab 1.1.2024 sind in Rumänien ansässige Steuerpflichtige, unabhängig davon, ob sie für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind oder nicht, verpflichtet, Rechnungen über das elektronische Rechnungssystem Ro für B2B-Transaktionen mit einem Leistungsort in Rumänien einzureichen (mit Ausnahme von Exporten und innergemeinschaftlichen Lieferungen), unabhängig davon, ob die Empfänger im RO-E-Rechnungsregister registriert sind oder nicht (Ro e-Factura-System). In solchen Fällen bedarf die elektronische Rechnungsstellung nicht der Zustimmung des Empfängers. Bis dahin besteht diese Verpflichtung nur für die Lieferung von Produkten mit hohem Steuerrisiko sowie für B2G-Lieferungen. Vom 1.1.2024 bis zum 30.6.2024 sollen die Rechnungen zusätzlich zur Übermittlung der Rechnungen über das elektronische RO-Rechnungssystem gem. den geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung an Empfänger übermittelt werden, sofern weder der Leistende noch der Rechnungsempfänger in dem E-Rechnungssystem registriert ist. Ab dem 1.7.2024 ist die ausschließliche Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen über das elektronische Rechnungssystem verpflichtend. Die Frist für die Übermittlung der Rechnungen über das elektronische Rechnungssystem beträgt 5 Kalendertage ab dem Ausstellungsdatum, jedoch nicht mehr als 5 Kalendertage ab der gesetzlich festgelegten Frist für die Rechnungsausstellung.

Mit dem Regierungserlass (GEO) Nr. 115/2023, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 1139 v. 15.12.2023, wurde zu dem Ro e-Factura-System außerdem Folgendes geregelt: Warenlieferungen/Dienstleistungen, für die vereinfachte Rechnungen ausgestellt werden, sind von der Meldepflicht über System ausgenommen. Ausnahmen von der Verpflichtung zur Ausstellung der E-Rechnung über das System gelten für: Ausfuhren und innergemeinschaftliche Warenlieferungen, Lieferungen von Waren/Dienstleistungen an Steuerpflichtige, die in Rumänien weder ansässig noch für Mehrwertsteuerzwecke registriert sind und Dienstleistungen, deren Rechnungsstellung nicht den rumänischen Rechnungsvorschriften unterliegt.

Zu den ab dem 1.7.2024 (anstelle des 1.4.2024) geltenden Bußgelder im Zusammenhang mit dem Ro-e-Faktura-System gilt Folgendes:

  • Die Geldbuße in Höhe des in der Rechnung enthaltenen Mehrwertsteuerbetrags wird durch eine Geldstrafe in Höhe von 15 % des Gesamtbetrags der Rechnung ersetzt, wenn der Verpfl...

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