2.1 Zentralstelle für allgemeine Auskünfte
Unternehmer aus Dänemark, den Färöer-Inseln, Grönland, Island, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, Deutschland, Österreich wenden sich an die Auslandsabteilung der Steuerverwaltung in Malmö:
Skatteverket
Utlandsenheten
SE-205 31 Malmö
Tel: + 46 771 778 778
Fax: + 46 40 14 62 03
E-Mail: skattekontor.malmo@skatteverket.se
Für die Unternehmer aus den übrigen Ländern ist die Auslandsabteilung der Steuerbehörde in Stockholm zuständig:
Skatteverket
Utlandsenheten
SE-106 61 Stockholm
Tel: + 46 771 778 778
Fax: + 46 8 694 18 11
E-Mail: stockholm@skatteverket.se
Die Website der schwedischen Steuerbehörde (Skatteverket) www.skatteverket.se enthält umfassende Informationen zur Mehrwertsteuer. In Schweden ansässige Unternehmer sollten sich an das örtliche Finanzamt wenden, bei dem sie registriert sind. Adressen und Telefonnummern der Finanzämter sind zum einen der Website der Steuerbehörde (Skatteverket) und zum andern den örtlichen Telefonbüchern (unter Skatteverket) zu entnehmen. Fast alle von der Steuerbehörde erarbeiteten Informationen sind auf dieser Website veröffentlicht: Definitionen, Broschüren, Formulare, Anleitungen, richterliche Entscheidungen, offizielle Mitteilungen sowie Fragen und Antworten. Die meisten Informationen liegen auf Schwedisch vor, bestimmte Informationen sind aber auch auf Englisch und ein geringer Teil auf Finnisch, Französisch und Deutsch verfügbar.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Mehrwertsteuer können u. a. auf folgenden Websites abgerufen werden (zurzeit liegen diese nur auf Schwedisch vor):
www.riksdagen.se
www.notisum.se
www.lagrummet.se
2.2 Registrierung für Zwecke der Mehrwertsteuer - Führung einer MWSt-Nummer
Ausländische Unternehmer, die eine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit über eine Tochtergesellschaft in Schweden betreiben, müssen sich ebenso wie schwedische Unternehmer bei dem für den Ort zuständigen Finanzamt registrieren lassen, von dem aus die Geschäftstätigkeit in Schweden erfolgt (z. B. Firmensitz der Tochtergesellschaft). Ausländische Unternehmer, die keine Tochtergesellschaft in Schweden besitzen, aber ihre Geschäftstätigkeit von einer Betriebsstätte – z. B. einer Filiale – in Schweden aus betreiben, müssen sich bei einer der Auslandsabteilungen der Steuerbehörde in Stockholm oder Malmö registrieren lassen. Das gilt auch für Unternehmer ohne Betriebsstätte in Schweden.
Ausländische Unternehmer aus einem Land, mit dem Schweden kein Abkommen über Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen und den Austausch von Steuerinformationen hat, müssen durch einen Steuervertreter repräsentiert werden, der eine Person mit ständigem Wohnsitz in Schweden oder ein Unternehmen mit Betriebsstätte oder Geschäftstätigkeit in Schweden sein muss. Der Steuervertreter muss von der Steuerbehörde zugelassen sein.
2.3 Verfahren zur Erteilung von MWSt-Nummern an ausländische Unternehmer
Antragsformulare für die MwSt.-Registrierung können bei der Steuerauskunft der Steuerbehörde unter Tel. 0771-567 567 (Int. + 46 771 567 567) oder über die Website der Steuerbehörde (Skatteverket), www.skatteverket.se, bestellt werden. Außerdem können die Formulare bei der Steuerbehörde unter folgenden Adressen bestellt werden:
Unternehmer aus Dänemark, den Färöer-Inseln, Grönland, Island, Polen, der Slowakei, Slowenien, Tschechien, Deutschland, Österreich wenden sich an die Auslandsabteilung der Steuerverwaltung in Malmö:
Skatteverket
Utlandsenheten
SE-205 31 Malmö
Tel: + 46 771 778 778
Fax: + 46 40 14 62 03
E-Mail: skattekontor1.malmo@skatteverket.se
Für die Unternehmer aus den übrigen Ländern ist die Auslandsabteilung der Steuerbehörde in Stockholm zuständig:
Skatteverket
Utlandsenheten
SE-106 61 Stockholm
Tel: + 46 771 778 778
Fax: + 46 8 694 18 11
E-Mail: stockholm@skatteverket.se
Die Erteilung einer MwSt.-Nummer ist auf einem speziell dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Ausländische Unternehmer, die eine Geschäftstätigkeit in Schweden betreiben wollen und nicht in Schweden etabliert sind, verwenden das Formular SKV 4632, alle übrigen Unternehmer das Formular SKV 4620. Ausländische Unternehmer aus einem Land, mit dem Schweden kein Abkommen über Amtshilfe bei der Beitreibung von Steuerforderungen und den Austausch von Steuerinformationen hat, müssen durch einen Steuervertreter repräsentiert werden. Wird der Antrag über einen Steuervertreter gestellt, ist ihm eine Vollmacht für den Steuervertreter beizufügen. Die Steuerbehörde hält für diese Zwecke ein Standardformular bereit (Formular SKV 5703). Die Vollmacht schließt nicht das Recht auf Entgegennahme von Auszahlungen per Post oder Bank ein.
Der Antrag auf MwSt.-Registrierung ist spätestens zwei Wochen vor der Aufnahme einer Geschäftstätigkeit einzureichen. Er ist vom ausländischen Unternehmer oder seinem Steuervertreter zu unterzeichnen und an die Auslandsabteilungen der Steuerbehörden zu senden (Adressen s. o.)
Dem Antrag ist ein Handelsregisterauszug o. ä. für den ausländischen Unternehmer aus dessen Heimatland beizufügen. Auch der Steuervertreter muss einen Handelsregisterauszug vorweisen. Fungiert eine natürliche Person als Steuervertreter, muss diese nachweisen, dass sie ihren ständigen Wohnsitz in Sch...