5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Die Regelungen sind im schwedischen Mehrwertsteuergesetz (1994:200), insbesondere in Kapitel 11, verankert. Wichtige Regeln zur Aufbewahrung von Rechnungen enthalten auch das Buchführungsgesetz und das Steuerzahlungsgesetz. Die Steuerbehörde ist berechtigt, Vorschriften über eine vereinfachte Rechnungslegung und die elektronischeRechnungserstellung zu erlassen, was aber bisher noch nicht erfolgt ist.
Grundsätzlich ist für jeden Umsatz an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person, für Versandhandelslieferungen und Lieferungen neuer Fahrzeuge sowie für Vorauszahlungen eine Rechnung auszustellen.
Unter bestimmten Umständen sind Ausnahmen von der Pflicht zur Rechnungsstellung zulässig:
- Übertragung von Immobilien und Überlassung der Nutzungsrechte an Immobilien nach Anlage F16 (Kapitel 3, 2 § 8 Mehrwertsteuergesetz);
- Ärztliche, zahnärztliche oder soziale Dienstleistungen (Kapitel 3 § 4 Mehrwertsteuergesetz);
- Bildungsdienstleistungen (Kapitel 3 § 8 Mehrwertsteuergesetz);
- Bank- und Finanzdienstleistungen (Kapitel 3 § 9 Mehrwertsteuergesetz);
- Versicherungs- und Rückversicherungsdienstleistungen (Kapitel 3 § 10 Mehrwertsteuergesetz);
- Bestimmte kulturelle Dienstleistungen (Kapitel 3 § 11 Mehrwertsteuergesetz).
- Dienstleistungen, durch die Personen Zugang zu Sportveranstaltungen oder die Möglichkeit zur Ausübung eines Sports erhalten (Kapitel 3 § 11 Absatz a Mehrwertsteuergesetz);
- Anzeigen in nicht mehrwertsteuerpflichtigen Mitgliederzeitschriften und Personalzeitungen sowie in durch gemeinnützige Organisationen oder Zusammenschlüsse herausgegebenen Zeitschriften (Kapitel 3 § 19 Absatz 1 Mehrwertsteuergesetz);
- Produktion und Ausstrahlung von Radio- und Fernsehprogrammen (Kapitel 3 § 20 Mehrwertsteuergesetz);
- Rezeptpflichtige Arzneimittel, Muttermilch und menschliches Blut oder menschliche Organe (Kapitel 3 § 23 Absatz 2 und 3 Mehrwertsteuergesetz);
- Lotterien, einschließlich Wetten und andere Arten von Glücksspielen (Kapitel 3 § 23 Absatz 5 Mehrwertsteuergesetz);
- Dienstleistungen, die von selbständigen Zusammenschlüssen erbracht werden, deren Tätigkeit nicht steuerpflichtig ist, wenn diese Dienstleistungen für ihre Mitglieder erbracht werden (Kapitel 3 § 23 Absatz a Mehrwertsteuergesetz);
- Personenbeförderung, die als im Ausland umgesetzt gilt (Kapitel 5 § 5 Absatz 1 Mehrwertsteuergesetz).
Die Abrechnung per Gutschrift ist zulässig, wenn eine entsprechende Vereinbarung der Parteien vorliegt und die Gutschrift vom Leistenden akzeptiert wird. Die Gutschrift muss eine Information darüber enthalten, wer sie ausgestellt hat.
Eine Frist, binnen derer die Rechnung zu erteilen ist, besteht nicht.
Wird üblicherweise auf ganze SEK gerundet, ist dies auch beim MWSt-Betrag zulässig. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist immer eine Rechnung auszustellen, auf der die MWSt-Nummer sowohl des Lieferers als auch des Käufers anzugeben ist.
Eine vereinfachte Rechnungsstellung ist zulässig:
- Bei Kleinbeträgen (bis 4.000 SEK, vorher: 2.000 SEK),
- wenn sich die Rechnungserteilung aufgrund der Handels- oder Verwaltungspraxis in dem betreffenden Sektor als besonders schwierig erweist.
5.2 Aufbewahrung von Rechnungen
Rechnungen und anderen Buchungsbelege sind 7 Jahre aufzubewahren.
Geschäftsunterlagen, einschließlich Rechnungen, können außerhalb Schwedens, jedoch innerhalb der EU, aufbewahrt werden, wenn das Unternehmen
- die Steuerbehörde (Skatteverket) – und in bestimmten Fällen die Finanzaufsichtsbehörde (Finansinspektionen) – vor Beginn der Aufbewahrung über den Aufbewahrungsort und jede Änderung dieses Ortes unterrichtet,
- während des Aufbewahrungszeitraums auf Anforderung der Steuerbehörde (Skatteverket) oder der Zollbehörde (Tullverket) einen sofortigen elektronischen Zugang zu den Geschäftsunterlagen ermöglicht und
- gewährleistet, dass die Geschäftsunterlagen in Schweden per Sofortausdruck auf Papier oder als Mikrofiche erstellt werden können.
Laut Buchführungsgesetz dürfen Geschäftsunterlagen auch in einem Land außerhalb der EU aufbewahrt werden, sofern mit diesem ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe besteht, dessen Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG und 77/799/EWG sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 vergleichbar ist, und kein Recht auf Zugriff auf diese Rechnungen auf elektronischem Weg, auf das Herunterladen und auf die Verwendung nach Artikel 22a existiert. Dabei gelten die o. g. Bedingungen.