5.1 Vorschriften zur Rechnungserteilung
Die einschlägigen Regelungen ergeben sich aus:
- Zakon o davku na dodano vrednost: Uradni list RS, št. 117/06 poglavje X - členi 81, 82, 83, 84 in 86 (Mehrwertsteuergesetz: Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 117/06 Kapitel X - Artikel 81, 82, 83, 84 sowie Artikel 86 betreffend die Aufbewahrung von Rechnungen);
- Pravilnik o izvajanju Zakona o davku na dodano vrednost: Uradni list RS, št. 141/06, členi 136–146 in 151–153 (Durchführungsverordnung zum MwSt-Gesetz: Amtsblatt der Republik Slowenien, Nr. 141/06, Artikel 136 bis 146 sowie Artikel 151–153 betreffend die Aufbewahrung von Rechnungen).
Anweisungen, Merkblätter usw. können auch auf der Website http://www.gov.si/durs der slowenischen Steuerverwaltung abgerufen werden.
Rechnungsberichtigungen müssen ausdrücklich und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung Bezug nehmen. Steuerpflichtige dürfen den MwSt-Betrag berichtigen, wenn der steuerpflichtige Leistungsempfänger weniger Vorsteuer abzieht und den Leistungserbringer schriftlich davon benachrichtigt. Erhöht sich die Steuerschuld, ist keine Benachrichtigung erforderlich.
Für mehrere einzelne Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen können periodische Rechnungen ausgestellt werden, sofern die Umsätze von einem Steuerpflichtigen im Rahmen eines langfristigen Vertrags laufend bewirkt werden (Dauerleistungen) und der Steuerpflichtige Buch führt über Datum, Wert und Gegenstand jedes einzelnen Umsatzes. Bei einer periodischen Rechnungstellung sollte in jedem Steuerzeitraum mindestens eine Rechnung ausgestellt werden. Ansonsten gelten keine spezifischen Fristen.
Eine Abrechnung durch Gutschrift ist zulässig, sofern zwischen Steuerpflichtigen und Leistungserbringern von vornherein eine Vereinbarung besteht, die folgende Mindestvoraussetzungen erfüllt:
- sie ermächtigt den Käufer bzw. Kunden zur Ausstellung einer Rechung;
- ihre Laufzeit ist begrenzt;
- der Leistungserbringer erklärt, dass er vom Käufer bzw. Kunden ausgestellte Rechnungen während der Laufzeit der Vereinbarung als eigene Rechnungen akzeptiert;
- der Leistungserbringer muss während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung für MwSt-Zwecke registriert sein und darf für unter die Vereinbarung fallende Umsätze keine Rechnungen ausstellen;
- der Leistungserbringer ist verpflichtet, seinen Kunden unverzüglich zu benachrichtigen, falls sich seine MwSt-Nummer ändert oder seine Registrierung für MwSt-Zwecke endet, und die neue Nummer bzw. das Datum, zu dem die Registrierung endet, anzugeben;
- der Kunde muss während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung für MwSt-Zwecke registriert sein;
- der Käufer bzw. Kunde ist verpflichtet, auf der Rechnung anzugeben, dass es sich bei der ausgewiesenen MwSt um die Steuerschuld des Leistungserbringers handelt;
- der Käufer bzw. Kunde ist verpflichtet, den Leistungserbringer entsprechend zu informieren, wenn die Rechnung in seinem Namen von einem Dritten ausgestellt wird;
- es werden zwei Ausfertigungen der Vereinbarung erstellt, von denen jede Partei eine erhält, die sie der Steuerbehörde auf Anfrage vorlegen muss.
Unternehmer, die Rechnungen auf Papier ausstellen, müssen hierfür ein gebundenes, von der Steuerverwaltung autorisiertes und mit den Daten des Steuerpflichtigen versehenes Rechnungsbuch mit fortlaufenden Rechnungsnummern verwenden. Jedes Rechnungsbuch trägt eine Seriennummer und die steuerlichen Daten des Unternehmers. Verstöße gegen den Einsatz des Rechnungsbuches sind mit Bußgeld bewehrt.
5.2 Aufbewahrung von Rechnungen
Rechnungen in Papierform sind in Slowenien aufzubewahren. Für elektronische Rechnungen gelten besondere Bestimmungen: Sie dürfen von Steuerpflichtigen auch außerhalb Sloweniens aufbewahrt werden (dann ist der Aufbewahrungsort mitzuteilen). Bewahrt ein in Slowenien ansässiger Steuerpflichtiger Rechnungen, die elektronisch von ihm oder an ihn ausgestellt wurden, in einem anderen Mitgliedstaat auf und gewährleistet Online-Zugang dazu, ist die Steuerbehörde berechtigt, zu Prüfungszwecken elektronisch darauf zuzugreifen, sie herunter zu laden und gemäß den slowenischen Rechtsvorschriften zu verwenden.
Steuerpflichtige müssen alle von ihnen oder an sie ausgestellten Rechnungen während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren nach Ablauf des Bezugsjahres aufbewahren. Für Rechnungen, die die Besteuerung von Immobilien betreffen, gilt hingegen eine Aufbewahrungsfrist von mindestens 20 Jahren nach Ablauf des Bezugsjahres.