10.1 Kleinunternehmer
Eine besondere Kleinunternehmerregelung besteht nicht.
10.2 Weitere vereinfachte Verfahren
Unter die so genannte Ausgleichsabgabenregelung (régimen especial del recargo de equivalencia) fallen Einzelhändler (natürliche Personen oder juristische Personen, die nach einer besonderen Einkommensteuerregelung veranlagt werden), die Gegenstände oder Erzeugnisse jeder Art, die nicht besonders von der Regelung ausgenommen sind, verkaufen. Die von dieser Regelung erfassten Einzelhändler müssen ihren Lieferanten zusätzlich zu der auf die Einkäufe entfallenden Mehrwertsteuern eine Ausgleichsabgabe zahlen; dies befreit sie von allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen in Bezug auf die Mehrwertsteuer. Einzelhändler, die Verkäufe an Nichtunternehmer tätigen, brauchen für diese Umsätze keine Rechnungen oder sonstige als Rechnung dienende Belege auszustellen.
Sonderregelung für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei: Solche Betriebe erhalten einen Ausgleich in Höhe von 9 % (Tätigkeiten in Land- und Forstwirtschaft) bzw. 7 % (Tätigkeiten in den Bereichen Viehzucht und Fischerei) des Werts der gelieferten Erzeugnisse. Unternehmer, die die Sonderregelung in Anspruch nehmen, sind für die darunter fallenden Tätigkeiten von allen mit der Festsetzung und Entrichtung der Steuer verbundenen Buchführungs- und Eintragungspflichten befreit. Sie können aus dieser Regelung aussteigen, indem sie eine Erklärung über die Aufnahme ihrer Tätigkeit einreichen oder indem sie im Monat Dezember des dem Steuerjahr, in dem ihre Entscheidung wirksam werden soll, vorausgehenden Jahres die Registrierung für Mehrwertsteuerzwecke beantragen.
Es gilt ein vereinfachtes Steuererhebungsverfahren für Mittel- und Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 150.000 EUR (bis 31.12.2014: 450.000 EUR) bzw. für Landwirte mit einem Jahresumsatz von weniger als 250.000 EUR (bis 31.12.2014: 300.000 EUR). In den Jahren 2016 und 2017 gilt dieses Verfahren für alle Unternehmer, ausgenommen Land- und Forstwirte, wenn der Jahresumsatz im vorangegangenen Jahr den Betrag von 250.000 EUR nicht überschritten hat. Ab 1.1.2018 gilt insoweit eineJahresumsatzgrenze von 150.000 EUR.
Ab 1.1.2014 gilt ein Cash-Accounting-System, für das ein Unternehmer optieren kann (Ausgangs-MwSt und Vorsteuerabzug entstehen nach vereinnahmten Zahlungen bzw. nach dem Zeitpunkt der Bezahlung des Eingangsumsatzes). Das System gilt nicht für Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 2 Mio EUR oder für Unternehmer, die während eines Jahres von einem Kunden mehr als 100.000 EUR Barzahlungen erhalten.
Ab 1.1.2015 erhalten Großunternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 6 Mio EUR, Unternehmen, die zu monatlicher Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind und Organschaften bei der Einfuhr einen Zahlungsaufschub für die EUSt, mit dem vermieden wird, die EUSt zunächst abzuführen und sie sodann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer geltend zu machen. In diesem Fall wird die Zahlung der EUSt ausgesetzt, bis die Voranmeldung mit dem entsprechend geltend gemachten Vorsteuerabzugsbetrag eingeht. Die Regelung ist optional und sie muss von den Unternehmen beantragt werden.