Ein Steuersubjekt kann den Aufbewahrungsort von Rechnungen frei wählen. Das Steuersubjekt ist verpflichtet, dem Steuerverwalter auf Antrag unverzüglich den Zugang zu den Rechnungen zu ermöglichen. Befindet sich der Aufbewahrungsort der Rechnungen außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik und handelt es sich um Rechnungen in elektronischer Form, dann ist das Steuersubjekt verpflichtet, dem Steuerverwalter freien elektronischen Zugang zu gewähren.

Rechnungen müssen 10 Jahre lang nach Abschluss des Steuerzeitraums aufbewahrt werden, in welchem die Leistung erbracht wurde.

Rechnungen können von der Papierform in die elektronische Form umgewandelt und in der Form aufbewahrt werden, solange die zur Übertragung und Aufbewahrung angewendete Methode die Glaubwürdigkeit der Herkunft, die Integrität des Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet und solange die Rechnungen in eine elektronische Form überführt wurden, die durch die elektronische Signatur der für die Überführung verantwortlichen Person garantiert ist.

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