10.1 Kleinunternehmer
Die Steuerbefreiung (Kleinunternehmerregelung) bedeutet, von einigen Ausnahmen abgesehen, dass die Betreffenden von der Pflicht zur Aufzeichnung, Veranlagung, Erklärung und Abführung der Steuer befreit sind. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig.
Voraussetzungen:
Die Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen aus der Lieferung von Gegenständen bzw. der Erbringung von Dienstleistungen in dem der Registrierung vorangehenden Steuerjahr und die voraussichtlichen Einkünfte aus seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Steuerjahr der Registrierung müssen unter dem geltenden Schwellenwert liegen (6 Mio. HUF bei landwirtschaftlichen Familienbetrieben gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und bei kleinen Pauschallandwirten gemäß dem Einkommensteuergesetz bzw. 4 Mio. HUF in allen anderen Fällen).
10.2 Weitere vereinfachte Verfahren
Die Sonderregelung für Landwirte befreit diese generell von den steuerlichen Aufzeichnungs-, Veranlagungs- und Erklärungspflichten sowie von der Pflicht zur Abführung der Steuer. Ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. Landwirte, die Tauschhandel betreiben, müssen bei innergemeinschaftlichen Erwerben im Wert von über 10 000 EUR MwSt zahlen. Unternehmer mit einem Jahresumsatz bis 125.000.000 HUF können ab 1.1.2013 das Cash-Accounting-System anwenden.
Das vereinfachte Verfahren der Steuererhebung "EVA", wonach anstelle der separaten Zahlung mehrerer Steuern nur ein Steuerbetrag zu zahlen ist, gilt derzeit für folgende Steuerpflichtige:
- private Unternehmer,
- offene Handelsgesellschaften,
- Kommanditgesellschaften,
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- Genossenschaften,
- Forstverwaltungsvereinigungen,
- Gerichtsvollzieher,
- Anwaltskanzleien,
- Patentbüros,
Voraussetzungen:
- Die Gesamteinkünfte des Steuerpflichtigen im vorletzten Steuerjahr betrugen höchstens 25 Mio. HUF und es ist zu erwarten, dieser Betrag auch im letzten und im laufenden Steuerjahr nicht überschritten wird.
- Der Steuerpflichtige hat keine Gemeinschafts-MwSt-Nummer und ist gesetzlich auch nicht verpflichtet, eine solche zu verwenden.
- Der Steuerpflichtige ist ununterbrochen als privater Unternehmer wirtschaftlich tätig; ist der Steuerpflichtige eine juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Unternehmensvereinigung, so darf keine Umstrukturierung (z.B. Fusion, Spaltung, Ausgliederung) erfolgt sein und kein neuer Anteilseigner hat durch Erwerb von Anteilen (außer im Wege der Erbschaft) eine Kontrolle über mehr als 50 % der Stimmrechte erlangt.
- Der Steuerpflichtige hat nicht wegen wiederholt gegen die Pflicht zur Ausstellung von Quittungen oder Rechnungen verstoßen.
- Die Umsätze des Steuerpflichtigen unterliegen nicht der Differenzbesteuerung oder den Sonderregelungen für Tätigkeiten im Tourismus oder der Sonderregelung für Landwirte.
- Das Unternehmen war nicht Gegenstand eines gerichtlich angeordneten Auflösungs- oder Liquidationsverfahrens.
- Der Steuerpflichtige hat als privater Unternehmer Einkünfte durch Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen bzw. er hat als juristische Person oder nicht rechtsfähige Unternehmensvereinigung Einkünfte aus Verkauf oder ähnliche Einkünfte gemäß dem Buchführungsgesetz erzielt.
- Während des Steuerjahres hat er keine Tätigkeit ausgeübt, die unter das Verbrauchsteuergesetz und die Vorschriften über das Inverkehrbringen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren fällt.
- Während des Steuerjahres hat er keine mittelbaren Agenturtätigkeiten im Sinne der Zollgesetze ausgeübt.
Steuerpflichtige, die die vereinfachte Regelung in Anspruch nehmen wollen, müssen dies der Steuerverwaltung spätestens am 20. Dezember unter Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts melden.
Steuerpflichtige, die die Regelung in Anspruch nehmen können, müssen die Steuer jährlich erklären und entrichten und für die ersten drei Quartale des Steuerjahres Vorauszahlungen leisten.