3.1 Voraussetzungen der Bestellung
Nicht in der EU ansässige Unternehmer müssen einen Steuervertreter bestellen, wenn sie in Zypern steuerpflichtig sind oder, wenn dies nicht der Fall ist, in Zypern Umsätze bewirken, ohne dort über eine wirtschaftliche oder sonstige feste Niederlassung zu verfügen;
Eine Bestellungspflicht gilt auch im Falle einer natürlichen Person, wenn diese ihren ständigen Wohnsitz nicht in Zypern hat und das Land, in dem sie wirtschaftlich niedergelassen ist, nicht zur EU gehört und mit Zypern kein Rechtshilfeabkommen ähnlich denen innerhalb der EU abgeschlossen hat.
In diesen Fällen kann die MwSt-Behörde Anweisung erteilen, einen Steuervertreter zu bestellen, der in Bezug auf die MwSt für die Person handelt. Steuervertreter können juristische Personen sein (z. B. eine Aktiengesellschaft).
3.2 Voraussetzungen in der Person des Steuervertreters
Als Steuervertreter können folgende Personen bestellt werden:
- natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in Zypern oder
- juristische Personen mit wirtschaftlicher oder sonstiger fester Niederlassung in Zypern.
Von einer Bestellung zum Steuervertreter ausgeschlossen sind Personen, die gegen ihre steuerlichen Pflichten verstoßen haben oder zahlungsunfähig sind. Juristische Personen können nur bestellt werden, sofern das Unternehmen nicht abgewickelt worden und kein Konkursverwalter benannt worden ist.
3.3 Rechte und Pflichten eines Steuervertreters
Der Steuervertreter ist verpflichtet,
- innerhalb von 30 Tagen nach seiner Bestellung ein MwSt-Formular 104 einzureichen (bei Fristüberschreitung werden von der Verwaltung Bußgelder verhängt) und
- die Bücher des von ihm vertretenen Steuerpflichtigen in Zypern zu führen, MwSt-Erklärungen für ihn einzureichen und Mitteilung über eventuelle Änderungen der im MwSt-Register eingetragenen MwSt-Daten zu machen.
Der Steuervertreter haftet gesamtschuldnerisch für die Einhaltung der zyprischen MwSt-Vorschriften.
Er kann die Vertretung innerhalb von 30 Tagen nach seiner Bestellung durch entsprechende Benachrichtigung der MwSt-Behörde beenden.
Er ist nur strafbar,
- wenn er einer vom vertretenen Steuerpflichtigen begangenen Straftat zugestimmt oder sie stillschweigend geduldet hat oder
- wenn es durch ein Versäumnis seinerseits zur Begehung einer Straftat durch den vertretenen Steuerpflichtigen kommt oder
- wenn die Straftat darin besteht, dass er gegen eine Pflicht verstoßen hat, die sowohl dem Vertreter als auch dem Vertretenen obliegt.
3.4 Folgen, wenn ein Steuervertreter nicht bestellt wird
Bestellt ein von der MwSt-Behörde dazu verpflichteter Unternehmer keinen Steuervertreter, kann die MwSt-Behörde für die Zahlung der (zukünftigen) MwSt-Schuld eine Sicherheit (Bankbürgschaft) verlangen.
3.5 Sicherheitsgarantien
s. o.