OFD Hannover, Verfügung v. 16.12.1999, S 7103 a - 14 - StO 355/S 7103 a - 17 - StH 533
I. Innergemeinschaftliche Erwerbe pauschalierender Landwirte unter Angabe der USt-IdNr.
Es sind Fälle aufgetreten, in denen inländische pauschalierende Landwirte unter Angabe ihrer USt-IdNr. Gegenstände für ihr Unternehmen aus dem EG-Ausland erwerben. Der Lieferer im EG-Ausland wendet die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen an. Beim inländischen pauschalierenden Landwirt kommt es indes nicht zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, weil die Erwerbsschwelle von 25.000 DM nicht überschritten wird und der Landwirt beim FA keine Option nach § 1 a Abs. 4 UStG erklärt. Er gibt die Erwerbe weder in Voranmeldungen noch in der Jahressteuererklärung an. Die Fälle werden im Rahmen des Kontrollverfahrens erkannt und sind wie folgt zu behandeln (MF-Erlaß vom 27.11.1998, S 7103 a – 10 – 32):
Zur Sicherstellung der Besteuerung der Umsätze beim Lieferanten ist der jeweilige EG-Mitgliedstaat durch eine Spontanauskunft über den Sachverhalt zu informieren (USt-Kartei – BMF – S 7420 Karte 3 Tz. 4.4.2 zu §§ 18 c – 18 e UStG). Die Spontanauskunft erfordert in diesen Fällen keine vorherige Anhörung des inländischen pauschalierenden Landwirts. Auf Tz. 5.1 – letzter Spiegelstrich – des Merkblatts zum zwischenstaatlichen Auskunftsaustausch (BStBl 1998 I S. 466) und § 91 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V.m. § 117 Abs. 4 Satz 3 AO wird Bezug genommen.
Der Antrag auf Erteilung der USt-IdNr. kann nicht als Option nach § 1 a Abs. 4 UStG angesehen werden. Die Option muß ausdrücklich, und zwar gegenüber dem FA erklärt werden Abschn. 15 a Abs. 2 Satz 6 UStR). Es ist gerade nicht der Wille des pauschalierenden Landwirts, die Option zu erklären.
Die Erteilung der USt-IdNr. kann dem pauschalierenden Landwirt gegenüber nicht mit der Bedingung verknüpft werden, daß er vorsorglich die Option nach § 1 a Abs. 4 UStG erklärt. Eine derartige Bedingung für die Erteilung der USt-IdNr. ist weder im nationalen Recht § 27 a UStG) noch EG-rechtlich vorgesehen und wäre deshalb unzulässig. Im übrigen kann das Bundesamt für Finanzen nicht erkennen, ob die USt-IdNr. im Hinblick auf die Ausführung innergemeinschaftlicher Lieferungen oder innergemeinschaftliche Erwerbe beantragt wird und ob es sich bei dem Antragsteller um einen pauschalierenden Landwirt handelt.
Die Verwendung der USt-IdNr. kann ebenfalls nicht als Option nach § 1 a Abs. 4 UStG angesehen werden. Anders als bei einer Option nach § 9 UStG kommt das Verhalten des inländischen Landwirts gegenüber dem ausländischen Lieferer nicht als Optionserklärung nach § 1 a Abs. 4 UStG in Betracht. Voraussetzung ist vielmehr – wie oben dargelegt – eine ausdrückliche Optionserklärung des pauschalierenden Landwirts gegenüber dem FA.
II. Lieferungen eines pauschalierenden Landwirts aus den Niederlanden an einen pauschalierenden inländischen Landwirt
Liefert ein pauschalierender Landwirt aus den Niederlanden Waren an einen inländischen pauschalierenden Landwirt und überschreitet dieser die Erwerbsschwelle nach § 1 a Abs. 3 UStG, so gilt nach Abstimmung des Bundesministeriums der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgendes:
Der niederländische Landwirt hat die Lieferung im Rahmen der Durchschnittsatzbesteuerung zu erfassen; es liegt keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor (Art. 25 Abs. 5 Buchst. b der 6. EG-Richtlinie – EG-RL –; vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz UStG). Der innergemeinschaftliche Erwerb des inländischen Landwirts unterliegt der Umsatzbesteuerung nach § 1 a UStG. Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb kann er jedoch nicht gesondert als Vorsteuer abziehen, sie ist durch die Vorsteuerpauschale abgegolten. Der inländische Landwirt erhält die ihm von dem niederländischen Landwirt in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren nach der 8. EG-RL (vgl. § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV) zurück, ihm steht nämlich auch nach niederländischem Recht nur eine pauschalierte Vorsteuer und darüber hinaus kein weiterer Vorsteuerabzug zu.
Es kommt somit zu einer nicht systemgerechten Belastung des inländischen Landwirts. Deshalb verpflichtet die 6. EG-RL die Mitgliedstaaten, dem inländischen Landwirt die ihm von einem pauschalierenden Landwirt eines anderen EG-Mitgliedstaates in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb des inländischen Landwirts wegen Überschreitens der Erwerbsschwelle der Umsatzbesteuerung unterliegt (Art. 25 Abs. 6 Buchst. a zweiter Unterabsatz erster Gedankenstrich, Art. 28 a Abs. 1 Buchst. a Unterabsatz 2 und Abs. 1 a Buchst. a der 6. EG-RL).
Die Niederlande führen die Erstattung in einem dem Verfahren der 8. EG-RL entsprechenden Verfahren durch und benötigen eine Bescheinigung, daß der inländische Landwirt Unternehmer ist. Für die Bescheinigung darf nicht der Vordruck „USt 1 TN – Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger” verwendet werden. Denn die Verwendung des Vor...