Die Umsatzgrenze muss jedes Jahr überprüft werden
Nach der bisherigen Rechtslage (bis 31.12.2024) muss nach Ablauf eines jeden Jahres geprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 EUR unter- oder überschritten wird. Sinkt der Umsatz, sodass der Grenzwert von 22.000 EUR nicht überschritten wird, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Weist der Unternehmer nach wie vor die Umsatzsteuer aus, optiert er automatisch zur Umsatzsteuer. Daran ist er dann für die nächsten 5 Jahre gebunden.
Überschreitet der Unternehmer den Grenzwert, muss er ab dem 1.1. des nächsten Jahres seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen und dementsprechend in seinen Rechnungen Umsatzsteuer offen ausweisen. Wird die Umsatzsteuer in der Rechnung nicht ausgewiesen, muss die Umsatzsteuer aus dem Gesamtbetrag herausgerechnet werden. Deshalb ist es so wichtig die eigenen Umsatzgrenzen regelmäßig im Blick zu haben, damit man bei Überschreiten der Umsatzgrenzen im laufenden Jahr bereits im Folgejahr seine Rechnungslegung (mit offenem Umsatzsteuerausweis) ab Januar anpassen kann. Erfolgt die Erkenntnis zu spät, hat das den Aufwand zur Folge, dass der Unternehmer alle falsch ausgestellten Rechnungen für das neue Jahr korrigieren muss.
In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, ob die Grenze bewusst überschritten wurde und ob bekannt war, welche Konsequenzen damit verbunden sind.
Die Grenze von 22.000 EUR ist starr, sodass auch ein geringfügiges Überschreiten die Anwendung von § 19 UStG ausschließt. Im entschiedenen Fall, der nach der Rechtslage und damit den Grenzwerten, die bis einschließlich 2019 (17.500 EUR) entschieden wurde, erzielte der betreffende Kleinunternehmer Umsätze von 18.172 EUR. Er war der Auffassung, dass bei einer so geringfügigen Überschreitung der damalig geltenden Umsatzgrenze von 17.500 EUR die Kleinunternehmerregelung Anwendung finden müsse. Aber nach Ansicht der Finanzrichter schließt auch ein nur geringfügiges Überschreiten der Umsatzgrenze die Anwendung der Kleinunternehmerregelung aus.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt ab dem 1.1.2025 folgendes: Die Buchhaltung ist bereits unterjährig regelmäßig auf die Überschreitung der 100.000 EUR-Grenze zu überprüfen. Sobald der Unternehmer seinen 100.000,01 EUR Umsatz macht, muss dieser Umsatz der Umsatzsteuer unterworfen werden. Ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung erst ab 2026 kommt nach der neuen Rechtslage nicht in Betracht. Die Kleinunternehmerregelung kann ab dem 100.000,01 EUR Umsatz nicht mehr in Anspruch genommen werden. Damit besteht neuerdings die Möglichkeit, dass ein Unternehmer in einem Jahr sowohl Kleinunternehmer sein kann als auch regelbesteuerter Unternehmer.