Es sind 2 Grenzwerte zu beachten, die unterschiedlich zu ermitteln sind. Beim Vorjahresumsatz geht es um die Beträge, die tatsächlich zugeflossen sind. Beim zweiten Grenzwert handelt es sich um eine Schätzung nach den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Jahres. Der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr darf nicht höher sein als 50.000 EUR.
4.1 Höhe des Vorjahresumsatzes
Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) nicht überschritten hat , sind Kleinunternehmer. Wird der Grenzwert auch nur um 1 EUR überschritten, müssen die Betriebseinnahmen des Folgejahres zwingend der Umsatzsteuer unterworfen werden. Der "Vorjahresumsatz" ist also der Grenzwert, auf den es entscheidend ankommt.
Vorjahreswert
Ein Unternehmer übt eine selbstständige nebenberufliche Tätigkeit als EDV-Berater aus. Seine Umsätze, die ihm in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.01 zufließen, betragen 21.200 EUR. Da er den Grenzwert von 22.000 EUR nicht überschreitet, kann er auch im Jahr 02 als Kleinunternehmer seine Umsätze ohne Umsatzsteuer abrechnen.
Bei der Ermittlung des Grenzwerts ist die private Pkw-Nutzung nur dann zu erfassen, wenn der Unternehmer zuvor bei der Anschaffung einen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Es werden dann auch nur die Beträge einbezogen, für die Umsatzsteuer anfallen würde. Somit sind die Beträge nicht einzubeziehen, bei denen keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde. Zum Gesamtumsatz gehören deshalb auch nur die anteiligen Kosten, die einen Vorsteuerabzug ermöglichen würden.
Berücksichtigung der privaten Pkw-Nutzung
Dem Kleinunternehmer Krause fließen im Jahr 01 insgesamt Umsätze von 20.500 EUR zu. Der Bruttolistenpreis seines Firmen-Pkw beträgt 21.000 EUR. Bei Anwendung der 1-%-Methode können pauschal 20 % als Kosten ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die Berechnung des Grenzwerts von 22.000 EUR sieht dann wie folgt aus:
tatsächliche Umsätze als Kleinunternehmer |
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20.500 EUR |
Private Nutzung Pkw (21.000 EUR × 1 % × 12 =) |
2.520 EUR |
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abzüglich 20 % (pauschale Ermittlung der Beträge ohne USt) |
504 EUR |
2.016 EUR |
Summe |
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22.516 EUR |
Der Grenzwert von 22.000 EUR wurde überschritten, sodass auch die Eigenschaft als Kleinunternehmer ab 02 wegfällt.
Bei der privaten Telefonnutzung, darf die Vorsteuer nicht abgezogen werden, die auf die private Nutzung entfällt. Das heißt, der Unternehmer zieht die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer ab, die auf die Privatnutzung des Telefons entfällt. Die private Telefonnutzung gehört somit nicht zum Gesamtumsatz, auch wenn in der Praxis aus Vereinfachungsgründen so gebucht wird.
Jahreswechsel: Vorjahresumsatz prüfen, bevor die erste Rechnung gestellt wird,
Wenn die Kleinunternehmerregelung beibehalten werden soll, muss der Unternehmer rechtzeitig vor Ablauf eines jeden Jahres prüfen, wie hoch seine Umsätze sind. Liegt der Umsatz knapp unterhalb des Grenzwerts, kann er den Vorteil der Kleinunternehmerregelung ein Jahr länger nutzen, wenn er einen Teil seiner Umsätze bzw. den Zufluss der Einnahmen in das nächste Jahr verschiebt. Bevor die erste Rechnung im neuen Jahr geschrieben wird, sollte klar sein, ob der Grenzwert von 22.000 EUR überschritten wurde.
Selbst wenn der Unternehmer im Folgejahr Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausgewiesen hat, weil er irrtümlich davon ausgegangen ist, dass er den Grenzwert überschritten hat, kann er noch zurück. Er muss dann allerdings alle Rechnungen korrigieren, in denen er Umsatzsteuer ausgewiesen hat. Die Korrektur ist möglich, solange die Festsetzung der Umsatzsteuer noch nicht bestandskräftig ist.
Maßgebend sind die tatsächlich vereinnahmten Bruttoentgelte. Dem vereinnahmten Betrag des Kleinunternehmers ist keine fiktive Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Unterschreiten des Grenzwerts, weil der Umsatz gesunken ist: Anders sieht die Situation aus, wenn der Unternehmer bisher die Grenze von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR) überschritten hat. Er muss zwangsläufig Entgelte der Regelbesteuerung unterwerfen. Sinkt der Umsatz, sind bei der Ermittlung des Grenzwerts die tatsächlichen Bruttoentgelte maßgebend. Es kommt (auch bei einer Soll-Versteuerung) entscheidend darauf an, welche Beträge ihm vom 1.1. bis 31.12. tatsächlich zugeflossen sind (Ist-Prinzip).
Sollbesteuerer muss ebenfalls Vorjahresumsatz prüfen
Der Unternehmer Krause ist bis einschließlich 01 kein Kleinunternehmer. Ihm fließen im Jahr 01 insgesamt Nettoumsätze von 15.800 EUR zu. Er nutzt seinen Firmen-Pkw, der einen Bruttolistenpreis von 20.000 EUR hat, auch für private Fahrten. Bei Anwendung der 1-%-Methode können pauschal 20 % als Kosten ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die Berechnung des Grenzwerts von 22.000 EUR sieht dann wie folgt aus:
tatsächliche Umsätze 01 |
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15.800 EUR |
zuzüglich Umsatzsteuer |
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3.002 EUR |
private Nutzung Pkw (20.000 EUR × 1 % × 12 =) |
2.400 EUR |
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abzüglich 20 % (Beträge ohne USt) |
480 EUR |
1.920 EUR |
zuzüglich 1.920 EUR × 19 % Umsatzsteuer = |
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307 EUR |
Summe |
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21.029 EUR |
Der Grenzwert von ...