LfSt Bayern v. 12.4.2006, S 7174 - 1 St 35 N
1. Besonders eingerichtetes Fahrzeug im Zeitpunkt der Beförderung
Mit Urteil vom 12.8.2004 (BStBl 2005 II S. 314) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG fällt und dass ein Fahrzeug dann für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet ist, wenn es im Zeitpunkt der Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt ist. Unerheblich hierbei ist, ob das Fahrzeug zum Zwecke einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden kann.
Mit Schreiben vom 22.3.2005 (BStBl 2005 I S. 710) hat das Bundesministerium der Finanzen nochmals klargestellt, dass für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17b UStG nicht erforderlich ist, dass das verwendete Fahrzeug für die Beförderung von kranken und verletzten Personen dauerhaft besonders eingerichtet ist. Das Fahrzeug muss jedoch im Zeitpunkt der begünstigten Beförderung nach seiner gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sein. Bei der Beförderung mit Fahrzeugen, die zum Zweck einer anderweitigen Verwendung umgerüstet werden können, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung für jede einzelne Fahrt – z.B. mittels eines Fahrtenbuchs – nachzuweisen. Diese Grundsätze gelten in allen noch offenen Fällen.
Ein im Zeitpunkt der Beförderung besonders eingerichtetes Fahrzeug liegt vor, wenn es durch die vorhandenen Einrichtungen die typischen Merkmale eines Krankenfahrzeugs aufweist, z.B. Liegen oder Spezialsitze. Zu den Krankenfahrzeugen gehören demgemäß nur solche Fahrzeuge, die nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt sind. Bei Fahrzeugen, die nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 4 Abs. 6 des Personenbeförderungsgesetzes), ist stets davon auszugehen, dass sie für die Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet sind. Liegt im Zeitpunkt der Beförderung ein insgesamt besonders eingerichtetes Fahrzeug vor, mit dem auch tatsächlich ein Krankentransport durchgeführt wird, ist die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17b UStG zu gewähren.
2. Beförderung durch Kombi-Fahrzeuge
Vielfach wird der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, durch Kombi-Fahrzeuge erledigt. Dies sind Fahrzeuge, die z.B. im hinteren Wagenteil dauerhaft mit einer Auffahrrampe sowie Halte- und Befestigungsschienen für i.d.R. zwei Rollstühle ausgestattet sind. Der mittlere Wagenteil, der keine Besonderheiten aufweist, dient der Beförderung geistig behinderter Menschen. Die Fahrzeugscheine enthalten i.d.R. Hinweise auf die behindertengerechten Umbauten im hinteren Wagenteil und teilweise den Vermerk, dass die Fahrzeuge ausschließlich zum Transport geistig und/oder körperlich behinderter Personen dienen.
Kombi-Fahrzeuge sind somit nicht nach ihrer gesamten Bauart und Ausstattung speziell für die Beförderung verletzter und kranker Personen bestimmt. Solche Fahrzeuge sind lediglich partiell mit den erforderlichen Einrichtungen zum Transport körperbehinderter Menschen mit Rollstühlen besonders eingerichtet. Der Fahrzeugteil, in dem die geistig behinderten Menschen transportiert werden, hat i.d.R. keine besonderen Ausstattungsmerkmale. Die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 17b UStG kann in diesen Fällen nicht – auch nicht anteilig – gewährt werden.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b