OFD Magdeburg, Verfügung vom 14.7.2000, S 7104 - 40 - St 245
Die Frage, wie die Leistungen der haupt- und nebenamtlichen Tierärzte bei der Fleischbeschau umsatzsteuerrechtlich zu würdigen sind, wird gebeten, nach folgenden Grundsätzen zu entscheiden:
1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Tierarzt selbständig oder unselbständig tätig wird.
Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 11.5.1970, IV A/2 – S 7105 – 2/70 werden
- nicht vollbeschäftigte Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer in öffentlichen Schlachthöfen und
- Fleischbeschautierärzte, Fleischbeschauer und Trichinenschauer außerhalb öffentlicher Schlachthöfe
als Arbeitnehmer angesehen, wenn die Arbeitsverträge auf der Grundlage der Tarifverträge geschlossen werden, die zum 1.4.1969 für diese Berufsgruppe in Kraft traten. Diese Personen werden nicht als Unternehmer i.S. des § 2 UStG tätig, die Einnahmen unterliegen der Lohnsteuer.
2. Bei Vereinbarungen, die nicht auf der Grundlage von Tarifverträgen getroffen werden, ist zu prüfen, ob eine Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Unternehmer vorliegt.
In einem Rechtsstreit zwischen einem freiberuflichen Tierarzt und einem Landkreis kam das Arbeitsgericht Dessau zu dem Ergebnis, daß zwischen den Beteiligten ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, obwohl kein Arbeitsvertrag auf der Grundlage der Tarifverträge vorlag.
Dem Urteil sind folgende Begründungen für die Arbeitnehmereigenschaft zu entnehmen:
Das zwischen den Beteiligten bestehende Rechtsverhältnis sei ganz wesentlich von der Bindung des Tierarztes an die seine Tätigkeit bis ins einzelne regelnden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Fleischhygienegesetzes, geprägt. Hinsichtlich der Art und Weise seiner Leistungserbringung steht dem Tierarzt auch keinerlei Spielraum zu. Sein Spielraum hinsichtlich der Festlegung von Ort und Zeit seiner Leistungserbringung ist weitestgehend eingeschränkt durch die sich ebenfalls aus diesen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, die Fleischbeschau auf Anforderung des Schlachtenden innerhalb bestimmter Zeit am Ort der Schlachtung zu erbringen. Da der Landkreis ihm die Bindung an Bestimmungen, die die Durchführung der Fleischbeschau regeln, mit der Übertragung der Aufgaben auferlegt hat, hat der Landkreis insoweit von seinem Weisungsrecht Gebrauch gemacht, das typischerweise so weitgehend nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses besteht.
Verwiesen wird u.a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 24.11.1967, 3 RK 3/65 (AP-Nr. 11 zu § 611 BGB Fleischbeschau-Dienstverhältnis), welches feststellt, daß im Nebenamt tätige Fleischbeschautierärzte, die Einzelvergütungen in Form von Gebührenanteilen erhalten, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen.
Somit kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß Tierärzte mit der Fleischbeschau unselbständig tätig sind.
Normenkette
UStG § 2