4.1 Überlassung von Standflächen auf Messen
Bei der Überlassung von Standflächen auf Messen und Ausstellungen an die Aussteller handelt es sich um sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Diese Leistungen werden im Rahmen eines Vertrags besonderer Art dort ausgeführt, wo die Standflächen liegen. Dies gilt auch für folgende Leistungen an die Aussteller:
- Überlassung von Räumen und ihren Einrichtungen auf dem Messegelände für Informationsveranstaltungen, einschließlich der üblichen Nebenleistungen;
- Überlassung von Parkplätzen auf dem Messegelände.
Werden neben der Überlassung von Standflächen weitere Leistungen an die Aussteller erbracht und sind diese Leistungen insgesamt als einheitliche Leistungen anzusehen (sog. Veranstaltungsleistungen), so bestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 2 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Leistungsempfänger nach § 3a Abs. 2 UStG ist. Übliche Nebenleistungen sind z. B. die Überlassung von Mikrofonanlagen und Simultandolmetscheranlagen sowie Bestuhlungsdienste, Garderobendienste und Hinweisdienste.
4.2 Überlassung eines Kongresszentrums inklusive Equipment und Dienstleistungen
Überlässt ein Unternehmer einem Kongressveranstalter ein Kongresszentrum (oder Teile davon) einschl. des Veranstaltungsequipments und erbringt er daneben zahlreiche Dienstleistungen vor, während oder nach dem Kongress an den Veranstalter, so ist die Regelung für Veranstaltungsleistungen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind jedoch Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen; diese sind als eigenständige Leistungen zu beurteilen. Leistungen an den Aussteller (neben der Überlassung von Standflächen) können z. B. sein:
- Technische Versorgung der überlassenen Stände;
- Planung, Gestaltung sowie Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen.
Alle weiteren Leistungen, die hierzu gehören, sind im Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgeführt. Eine Veranstaltungsleistung kann dann angenommen werden, wenn neben der Überlassung von Standflächen zumindest noch 3 weiter Leistungen der o. g. Leistungen vertraglich vereinbart und auch tatsächlich erbracht wurden.
Leistungsempfänger ist kein Unternehmer
Ist in derartigen Fällen der Leistungsempfänger ein Nichtunternehmer, so richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG.
4.3 Besonderheit bei ausländischer Durchführungsgesellschaft
Werden Gemeinschaftsausstellungen von einer ausländischen Durchführungsgesellschaftdurchgeführt, z. B. von Ausstellern, die in demselben ausländischen Staat ansässig sind, so wird die Leistung an die zwischengeschaltete Durchführungsgesellschaft erbracht. Diese wiederum erbringt die Leistungen an die beteiligten Aussteller. Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Leistungen im Ausland ansässiger Durchführungsgesellschaften vgl. Abschn. 13b.10 Abs. 3 UStAE.
4.4 Staatliche Stelle als Durchführungsgesellschaft
Wird keine ausländische Durchführungsgesellschaft, sondern eine staatliche Stelle (z. B. Ministerium) mit der Durchführung beauftragt, so erheben die ausländischen staatlichen Stellen von den einzelnen Ausstellern ihres Landes Entgelte, die sich im Regelfall nach der beanspruchten Ausstellungsfläche richten. Bei dieser Gestaltung sind die ausländischen staatlichen Stellen als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 3 UStG anzusehen. Die Ausführungen für Durchführungsgesellschaften gelten daher entsprechend.