Die Nachschau darf unangekündigt durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass dem Unternehmer nicht mitgeteilt werden muss, wenn eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt werden soll. Der Betroffene erhält also vorher keine schriftliche Prüfungsanordnung. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass das Finanzamt sich in dem einen oder anderen Fall auch vorher ankündigt. Dies führt nicht dazu, dass es dann eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt einer Nachschau durchführt.
Der betroffene Unternehmer muss vor Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau über seine Rechte und Pflichten während der Maßnahme belehrt werden. Dies betrifft im Wesentlichen das Betretensrecht und die Pflicht zur Vorlage von Unterlagen. Auch Anlass und Umfang der Nachschau sind dem Unternehmer mündlich bekannt zu geben. Der Prüfer muss sich gegenüber dem Unternehmer ausweisen. Kommt der Prüfer diesen Pflichten nicht nach, ist der Unternehmer nicht verpflichtet, den Zutritt zu gewähren.
Schriftliche Mitteilung
Der Betroffene hat auch das Recht, sich den Umfang und den Anlass der Nachschau schriftlich mitteilen zu lassen, wenn er dies unverzüglich verlangt und hieran ein berechtigtes Interesse hat. Das kann z. B. der Fall sein, wenn er einem Dritten (z. B. einer Bank) oder einer anderen Behörde (z. B. Gewerbeamt) gegenüber den Erlass des Verwaltungsakts (die Nachschau) nachweisen oder wenn er die Nachschau anfechten und sich dazu rechtlich beraten lassen will.
Anwesenheit eines Steuerberaters
Die Anwesenheit des Steuerberaters des Unternehmers während der Umsatzsteuer-Nachschau ist zulässig. Es empfiehlt sich, den Steuerberater zu der Prüfung hinzuzuziehen. Allerdings muss der Prüfer mit dem Beginn der Nachschau nicht warten, bis der Berater erschienen ist.
3.1 Rechtsbehelfsmöglichkeiten
Die Umsatzsteuer-Nachschau stellt i. d. R. eine Reihe von Verwaltungsakten dar, die von den Betroffenen zwar grundsätzlich geduldet werden müssen, die Finanzbehörde kann die Nachschau wie das passive Dulden von Steueraufsichtsmaßnahmen jedoch auch mit Zwangsmitteln gem. §§ 328 ff AO durchsetzen (insbesondere durch unmittelbaren Zwang nach § 331 AO).
Der Unternehmer hat gleichwohl das Recht, die Nachschau mittels Einspruch gem. § 347 AO anzufechten. Der mit der Nachschau Beauftragte ist berechtigt und verpflichtet, einen schriftlichen Einspruch entgegen zu nehmen. Da eine Nachschau meist nur wenige Stunden dauert, wird es i. d. R. so sein, dass der Einspruch erst nach Beendigung der Nachschau eingelegt wird. Das ändert nichts an der Zulässigkeit und Wirksamkeit des Einspruchs, solange die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist.
Die Umsatzsteuer-Nachschau ist dann ein rechtsbehelfsfähiger Verwaltungsakt, wenn der mit der Nachschau beauftragte Prüfer Maßnahmen ergreift, die den betroffenen Unternehmer zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichten sollen. Ein Verwaltungsakt liegt insbesondere vor, wenn der Prüfer den Unternehmer auffordert, das Betreten der nicht öffentlich zugänglichen Geschäftsräume zu dulden, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder Auskunft zu erteilen. Das Betreten der betrieblichen Räumlichkeiten und die "Schau" durch die Betriebsprüfer sind aber lediglich Realakte, die sich auf die Befugnis aus § 27b Abs. 1 Satz 1 UStG stützen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Übergabe der Mitteilung über die Durchführung einer Umsatzsteuer-Nachschau und des Merkblatts zur ordnungsgemäßen Kassenbuchführung. Beides dient dazu, den Betroffenen über die Tatsache der Nachschau bzw. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Kassenführung zu informieren. Von ihm ist damit kein Tun, Dulden oder Unterlassen gefordert. Anders ist ggf. die Aufforderung der Prüfers zu verstehen, besondere Maßnahmen i. S. d. § 27b Abs. 2 UStG auszuführen oder zu dulden.
Aussetzung der Vollziehung
Ein zu Beginn der Umsatzsteuer-Nachschau eingelegter Einspruch wird regelmäßig keine aufschiebende Wirkung haben. Um diese zu erreichen, sollte ggf. die Aussetzung der Vollziehung der Nachschau beantragt werden.
Ist der Einspruch (oder ggf. eine nachfolgende Klage) erfolgreich, kann das Finanzamt die bei der Nachschau gewonnenen Erkenntnisse nicht verwerten. Die häufigsten Einspruchsgründe dürften sich wohl auf den Zutritt des Prüfers zu den (privaten) Räumen oder auf die Frage beziehen, ob in den betretenen Räumen eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Außerdem könnte streitig sein, ob das Erscheinen des Amtsträgers binnen der Geschäfts- und Arbeitszeiten lag.
Fortsetzungs-Feststellungsklage
Mit Beendigung der Umsatzsteuer-Nachschau sind oder werden Einspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Nachschau unzulässig. Es kommt dann lediglich eine Fortsetzungs-Feststellungsklage in Betracht.
3.2 Verhaltensregeln für den Betroffenen
Erscheint ein Prüfer, um eine Nachschau durchzuführen, sollte der Betroffene z...