OFD Karlsruhe, Verfügung v. 5.3.2001, S 7100/19

Erhalten als freie Mitarbeiter beschäftigte Handelsvertreter von ihren Auftraggebern statt einer Kostenerstattung auf Kilometerbasis einen Pkw kostenfrei zur Nutzung, gilt hierzu Folgendes:

1. Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs an einen freien Mitarbeiter zur Durchführung von Fahrten im betrieblichen Interesse des Auftraggebers stellt keine Leistung des Auftraggebers und somit kein (zusätzliches) Entgelt für die Tätigkeit des freien Mitarbeiters dar. Es handelt sich vielmehr um einen beistellungsähnlichen Vorgang, der nicht am Leistungsaustausch teilnimmt und deshalb umsatzsteuerlich unbeachtlich bleibt Abschn. 27 Abs. 2 UStR).

2. Ist der freie Mitarbeiter berechtigt, das Fahrzeug auch für private Fahrten zu nutzen, erbringt der Auftraggeber im Umfang der tatsächlichen privaten Nutzung eine sonstige Leistung i.S. von § 3 Abs. 9 UStG an den freien Mitarbeiter. Der Pkw, wird insoweit nicht zweckgebunden zur Ausführung des erteilten Auftrags überlassen, sondern vom freien Mitarbeiter auf Grund eigener Verfügungsbefugnis für andere (private) Zwecke eingesetzt.

Ist für die private Pkw-Nutzung ein besonderes Entgelt vereinbart, erfolgt die Gebrauchsüberlassung im Rahmen eines steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungsaustausches § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Wird der Pkw ohne besonders berechnetes Entgelt zur privaten Verwendung überlassen, liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, bei dem das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung in einem Teil der Dienstleistung des freien Mitarbeiters besteht § 10 Abs. 2 UStG). Als Wert der Dienstleistung ist aus Vereinfachungsgründen von den dem Auftraggeber entstandenen Pkw-Kosten auszugehen (vgl.Abschn. 153 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStR), unabhängig davon, ob für diese Kosten ein Vorsteuerabzug möglich war.

3. Die Überlassung eines Pkw zu privaten Zwecken des freien Mitarbeiters unterliegt somit beim Auftraggeber in jedem Fall der Umsatzbesteuerung. Ein Vorsteuerabzug scheidet beim freien Mitarbeiter jedoch aus, weil er die sonstige Leistung des Auftraggebers ausschließlich privat verwendet und somit ein Bezug der Leistung für das Unternehmen des freien Mitarbeiters ausgeschlossen ist.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

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