Die Umsatzsteuer-Nachschau ist, im Gegensatz zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung und zur allgemeinen Betriebsprüfung, ein ad-hoc Prüfinstrument mit spezieller umsatzsteuerrechtlicher Rechtsgrundlage (§ 27b UStG). Wie bereits der Name suggeriert, geht es bei der Umsatzsteuer-Nachschau weniger um eine vollumfängliche umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Geschäftstätigkeit, sondern vielmehr um ein tatsächliches "Nachschauen" zur kurzfristigen Klärung von (i. d. R. punktuellen) besteuerungserheblichen Sachverhalten.
Die Umsatzsteuer-Nachschau wird nicht vorab angekündigt.
Grundsätzlich ist bei Vorliegen von Kriterien, die eine Sonderprüfung wahrscheinlich machen, mit einer Nachschau zu rechnen, insbesondere, wenn dies Einzelsachverhalte oder -belege betrifft.
Die Umsatzsteuer-Nachschau wird insbesondere in folgenden Fällen durchgeführt bzw. bei ihr sollen z. B. folgende Sachverhalte überprüft werden:
- Prüfung der Existenz eines neu gegründeten Unternehmens,
- Vorhandensein von Anlage- und Umlaufvermögen,
- Zustimmungsverfahren gem. § 168 Satz 2 AO,
- Kontrollmitteilungen anderer Finanzbehörden bzgl. Vorsteuerabzug,
- Amtshilfeersuchen von anderen EU-Mitgliedstaaten,
- einzelne Eingangs- oder Ausgangsrechnungen,
- einzelne Buchungsvorgänge,
- Verwendungsverhältnisse.
Mitwirkungspflichten
Auf Verlangen hat der Unternehmer dem Prüfer Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Soweit ein Datenverarbeitungssystem genutzt wird, ist dem Prüfer auf Verlangen Einsicht in die gespeicherten Daten zu gewähren. Soweit erforderlich, darf der Prüfer das Datenverarbeitungssystem des Unternehmers benutzen.
Die Nachschau erlaubt grds. nur das Betreten von gewerblich oder beruflich genutzten Grundstücken und Räumen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten, außerhalb dieser, sofern noch gearbeitet wird. Das Betreten muss der Feststellung umsatzsteuerlich relevanter Sachverhalte dienen und berechtigt nicht zur Durchsuchung.
Verhalten bei Umsatzsteuer-Nachschau
Sobald eine Umsatzsteuer-Nachschau beginnt, sollten Unternehmer sich zunächst den Dienstausweis des Prüfers und die Anordnung der Nachschau vorzeigen lassen. Im nächsten Schritt sollte ein Steuerberater hinzugezogen werden. Nach der Verwaltungsauffassung muss sich der Prüfer erst ausweisen, wenn er der Öffentlichkeit nicht zugängliche Geschäftsräume betreten will, den Steuerpflichtigen auffordert, umsatzsteuerrelevante Urkunden vorzulegen oder den Steuerpflichtigen auffordert, Auskunft zu erteilen. Spätestens, wenn der Prüfer den Unternehmer zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen auffordert, kann der Unternehmer sich dies auch nach der Verwaltungsauffassung bzw. gem. § 119 Abs. 2 Satz 2 AO schriftlich bestätigen lassen und sollte dies tun.
Unter gewissen Voraussetzungen ist bei Verstößen seitens der Finanzbehörde ein Verwertungsverbot möglich. Um dieses u. U. zu erreichen, muss der Unternehmer grds. der Nachschau und ggf. Einzelmaßnahmen ausdrücklich widersprechen.
Im Übrigen kann gegen Nachschau und Einzelmaßnahmen mittels Rechtsbehelfs vorgegangen werden. Werden im Nachgang die Ergebnisse der Nachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt, muss dieser angefochten werden.
Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen
Ein etwaiger Einspruch gegen eine Nachschau hat keine aufschiebende Wirkung und unterbindet daher deren Fortsetzung nicht. Mit Beendigung der Umsatzsteuer-Nachschau hat sich der Rechtsbehelf zudem erledigt und wird damit unzulässig.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Nachschau kann die Finanzbehörde – ohne vorherige Prüfungsanordnung – gem. § 27b Abs. 3 UStG zu einer regulären Außenprüfung übergehen. Wobei diese dann auf die Umsatzsteuer beschränkt ist.
Voraussetzung der Überprüfung
Die Finanzverwaltung muss einen konkreten Anlass für den Übergang zur Außenprüfung haben und darauf an Ort und Stelle schriftlich hinweisen. Ebenso muss der Prüfungsumfang schriftlich festgelegt werden, was ggf. Bedeutung hat für den Ablauf der Festsetzungsfrist, die Änderungssperre und die Sperrwirkung für eine Selbstanzeige Eine Prüfung anderer Steuerarten als der Umsatzsteuer ohne vorherigen Erlass einer Prüfungsanordnung ist im Zuge einer Nachschau ausgeschlossen.
Verwertung für andere Steuerarten möglich
Auch wenn die Prüfung im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau und einer sich ggf. anschließenden Umsatzsteuer-Sonderprüfung auf das Umsatzsteuerrecht beschränkt ist, können Erkenntnisse auch im Rahmen von anderen Steuerarten verwertet werden.