Jean Bramburger-Schwirkslies, Michele Schwirkslies
Im Umsatzsteuerrecht gibt es zwei verschiedene Arten eine Rechnung zu berichtigen:
- über die Rechnungsberichtigung.
Beim Storno, der zwischenzeitlich vom BFH als Form der Rechnungsberichtigung anerkannt ist, wird die ursprüngliche Rechnung storniert und der Unternehmer stellt eine Rechnung komplett neu aus.
Hierbei sollte eine neue Rechnungsnummer vergeben werden (erfolgt die Vergabe der neuen Rechnungsnummer nicht, ist dies jedoch auch nicht schädlich für einen wirksamen Storno). Im besten Fall nimmt die Stornorechnung mit neuer Rechnungsnummer Bezug auf die ursprünglich falsch ausgestellte Rechnung. Damit lässt sich die Zuordnung einfacher vornehmen und auch in späteren Jahren lässt sich der Zusammenhang zwischen ursprünglicher und Stornorechnung einfacher darstellen. Schlussendlich sind bei dieser Berichtigungsvariante am Ende des Prozesses drei verschiedene Dokumente erstellt worden:
a) berichtigte Rechnung,
b) Stornorechnung und
c) ursprünglich falsche Rechnung.
Begriff Stornorechnung und Gutschrift richtig abgrenzen
Die Stornorechnung darf nicht mit der umsatzsteuerrechtlichen Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG verwechselt werden, auch wenn sie umgangsprachlich als sog. kaufmännische Gutschrift bezeichnet wird.
Eine umsatzsteuerliche Gutschrift liegt nur vor, wenn der Leistungsempfänger über die erhaltene Leistung abrechnet und nicht der Leistungserbringer.
Bei der Rechnungsberichtigung reicht es, wenn der Leistungserbringer ein zweites Dokument aufsetzt, aus dem sich die fehlerhaften oder fehlenden Angaben ergeben. Die ursprüngliche Rechnung wird bei dieser Möglichkeit nicht berührt. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der Rechnungsberichtigung auf die ursprüngliche Rechnung explizit Bezug genommen werden muss. Explizit meint in diesem Zusammenhang, dass die Rechnung, die berichtigt werden soll, immer mit Rechnungsdatum und Rechnungsnummer benannt wird.
Die Form der Rechnungsberichtigung ist vom Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Aus Nachweis- und Dokumentationszwecken sollte die Berichtigung jedoch schriftlich erfolgen.
Bei Rechnungen im Massenverfahren erlaubtes Vorgehen
Gerade bei Rechnungen, die im Massenverfahren erstellt wurden, ist es deshalb gestattet, die Berichtigung via E-Mail zur Papierrechnung oder elektronischen Rechnung vorzunehmen.
Im Rahmen der Rechnungsberichtigung sollte außerdem darauf hingewiesen werden, dass der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur mit der berichtigten Rechnung möglich ist. Ein Vorsteuerabzug aus der ursprünglichen – falschen – Rechnung wird von Seiten der Finanzverwaltung nicht anerkannt werden.