Hält ein Unternehmer Beteiligungen an anderen Gesellschaften, können sich daraus vielfältige umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen ergeben. Von der Annahme eines einheitlichen Unternehmens im Falle der Organschaft über die Frage der Zuordnung der Beteiligung zum Unternehmen und den sich daraus ergebenden Problemen bei einem Verkauf dieser Beteiligungen bis hin zum Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen können fast alle umsatzsteuerrechtlichen Bereiche berührt werden. In jedem Fall darf bei dem Beteiligungserwerb nicht in ertragsteuerrechtlichen Kategorien gedacht werden; ob eine Beteiligung dem Betriebsvermögen zugeordnet werden muss oder zugeordnet werden kann oder ob sie bilanziert worden ist, spielt für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung keine Rolle.

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