Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abzugeben (zur Dauerfristverlängerung s. Tz. 3); zugleich ist die selbst errechnete Vorauszahlung zu entrichten. Abgabe- und Fälligkeitszeitpunkt stimmen für vorangemeldete Vorauszahlungen überein.
Abgabe und Fälligkeitszeitpunkt
Die Fälligkeitsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 UStG, nach der die Umsatzsteuer-Vorauszahlung am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig wird, ist auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungsschulden, die entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht rechtzeitig angemeldet worden sind, nicht anwendbar.
Wenn ein Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums abgegeben hat, wird der Anspruch des Finanzamts auf die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nach § 220 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit seiner Entstehung sofort fällig. Der Anspruch des Finanzamts auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entsteht mit Ablauf des letzten Tags des maßgeblichen Voranmeldungszeitraums.
Wird die Umsatzsteuer-Voranmeldung vor dem aufgrund eines Einzelfristverlängerungsantrags gewährten Termin abgegeben, wird die entsprechende Vorauszahlung schon am Tag der Abgabe der Voranmeldung fällig.
Eine für das vorangegangene Kalenderjahr geschuldete und zu Beginn des Folgejahrs entrichtete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe im vorangegangenen Veranlagungszeitraum als Betriebsausgabe abziehbar. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahrs, zu dem sie wirtschaftlich gehören, angefallen sind, als in diesem Kalenderjahr abgeflossen.
Erleichterungen im Zusammenhang mit der Coronakrise
Aufgrund der Coronakrise wurden erweiterte Stundungsmöglichkeiten (auch) für die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen eingeführt. In einigen Bundesländern (z. B. Bayern) können auch Fristverlängerungen (bis zu 2 Monaten) für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung beantragt werden.
1.6.1 Säumniszuschläge
Bei verspäteter Zahlung (auch der Sondervorauszahlung) wird für jeden angefangenen Kalendermonat (gerechnet ab Ablauf des Fälligkeitstags ohne Schonfrist) 1 % Säumniszuschlag berechnet; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag.
Solange die Vorauszahlungen nicht angemeldet oder festgesetzt sind, tritt keine Säumnis ein. Säumniszuschläge können daher bei verspäteter Abgabe der Voranmeldung frühestens ab dem Tag nach Abgabe entstehen. Bei Nichtabgabe der Voranmeldung können Säumniszuschläge frühestens mit Ablauf des Tags anfallen, an dem die Steuerfestsetzung durch das Finanzamt wirksam geworden ist. Wird die Vorauszahlung nach der Fälligkeit, aber noch innerhalb der aufgrund eines Einzelfristverlängerungsantrags verlängerten Voranmeldungsfrist beglichen, können die Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden.
Allerdings werden Säumniszuschläge bei einer Säumnis bis zu 3 Tagen nicht erhoben. Diese Zahlungs-Schonfrist beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstags. Fällt dieser auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag, beginnt die Schonfrist erst mit Ablauf des nächsten Werktags, soweit dies kein Samstag ist. Die Schonfrist endet mit Ablauf des 3. Tags nach dem (evtl. hinausgeschobenen) Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag wiederum auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, tritt an seine Stelle ebenfalls der nächste Werktag, der kein Samstag ist.
Schonfrist
Der 10. fällt auf einen Dienstag (Feiertag), der Fälligkeitstag wird also auf Mittwoch, den 11. hinausgeschoben. Die Schonfrist beginnt am 12. und endet am 14., der auf einen Samstag fällt. An seine Stelle tritt Montag, der 16.
Für die Zahlung kommt es bei Barzahlung oder Verwendung von Schecks auf den Tag des Eingangs beim Finanzamt (Finanzkasse) an, bei Überweisung ist der Tag der Gutschrift maßgebend. Die Schonfrist gilt nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. Diese müssen spätestens am Fälligkeitstag beim Finanzamt eingehen. Die tatsächliche Abbuchung spielt keine Rolle.
Zahlung per Scheck oder Überweisung
A reicht seine Voranmeldung am 10. ein und
a) legt einen Scheck bei |
b) überweist den Betrag |
Fällig wird die Steuer mit Anmeldung. Im Fall a) muss der Scheck beigelegt werden, da keine Schonfrist für Bar- und Scheckzahlungen mehr gewährt wird.
Im Fall b) kann die Schonfrist in Anspruch genommen werden. Beginn ist der 10., Ende der Schonfrist ist der 13.