Zeile 71
Ein Erstattungsbetrag (Zeile 71) wird nach Zustimmung ohne besonderen Antrag vom Finanzamt auf das ihm benannte Konto überwiesen oder ggf. mit Steuerschulden verrechnet. Hat der Steuerpflichtige dem Finanzamt ein unrichtiges Konto angegeben, trägt er die Verlustgefahr, wenn das Finanzamt einen Erstattungsbetrag im beleglosen Datenträgeraustauschverfahren auf dieses Konto überwiesen hat.
Vorauszahlungsbescheid mit Vorsteuerüberschuss
Ein Vorauszahlungsbescheid, der einen Vorsteuerüberschuss ausweist, bleibt als formeller Rechtsgrund für die Auszahlung des Vorsteuerüberschusses nur dann erhalten, wenn der Jahressteuerbescheid nicht die Feststellung enthält, dass die Steuerfestsetzung für den betreffenden Voranmeldungszeitraum fehlerhaft war.
Hat das Finanzamt abgetretene Vorsteuerüberschüsse eines Voranmeldungszeitraums an einen Zessionar ausgezahlt, kann eine Rückforderung nach § 37 Abs. 2 AO nur erfolgen, wenn der Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid aufgehoben oder geändert worden ist oder sich aus dem späteren Umsatzsteuer-Jahresbescheid ergibt, dass der abgetretene Erstattungsanspruch des betreffenden Voranmeldungszeitraums nicht oder nur in geringerer Höhe bestand.
Wird der Umsatzsteuer-Jahresbescheid aufgehoben, weil der Adressat nicht mehr als Steuerschuldner angesehen wird (hier: fehlende Unternehmereigenschaft), werden die durch den Erlass des Jahressteuerbescheids erledigten Vorauszahlungsfestsetzungen nicht wieder wirksam, sondern sind als stillschweigend aufgehoben anzusehen.
Aufrechnung möglich
Auch nach Erlass des Umsatzsteuerjahresbescheids darf das Finanzamt noch mit rückständigen Ansprüchen aus Vorauszahlungsbescheiden für die Voranmeldungszeiträume des betreffenden Kalenderjahrs – nach Maßgabe des im Jahressteuerbescheid noch festgestellten Rückstands – aufrechnen.
Eine maschinelle Umbuchungsmitteilung kann eine Aufrechnungserklärung enthalten; sie ist aber nur dann wirksam, wenn sie die klare Aussage enthält, dass Haupt- und Gegenforderung getilgt werden sollen.
Keine Löschung der Vorsteuerbeträge bei Insolvenz
Einzelne Vorsteuerbeträge begründen keinen Vergütungsanspruch, sondern sind unselbstständige Besteuerungsgrundlagen, die bei der Berechnung der Umsatzsteuer mitberücksichtigt werden und in die Festsetzung der Umsatzsteuer eingehen. Aus einer Umsatzsteuer-Voranmeldung für einen Besteuerungszeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zu einer Steuerschuld führt, können daher einzelne Vorsteuerabzugsbeträge aus Leistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht worden sind, vom Finanzamt nicht ausgeschieden und durch Aufrechnung zum Erlöschen gebracht werden.
Eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen ist nicht statthaft, wenn aufgrund eines erst während des Insolvenzverfahrens eingetretenen Tatbestands Umsatzsteuer zu berichtigen ist. Nicht entscheidend ist, wann die zu berichtigende Steuerforderung begründet worden ist (Änderung der Rechtsprechung). Ohne Bedeutung ist – ebenso wie der Zeitpunkt der Abgabe einer Steueranmeldung oder des Erlasses eines Steuerbescheids, in dem der Berichtigungsfall erfasst wird –, ob der Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum erst während des Insolvenzverfahrens abläuft.
Wird vom Steuerpflichtigen eine Verrechnung gewünscht, ist in den Zeilen 71–73 neben der Kz. 29 eine "1" einzutragen. Dies stellt ein Angebot des Steuerpflichtigen an das Finanzamt zum Abschluss eines Verrechnungsvertrags dar.
Zeile 73
Wird die Einzugsermächtigung ausnahmsweise widerrufen, ist in den Zeile 73 neben der Kz. 26 eine "1" einzutragen. Ein durch die Verrechnung nicht gedeckter Restbetrag ist zu entrichten.
Zeile 75
Wenn über die Angaben in der Umsatzsteuer-Voranmeldung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, ist in der Zeile 75 neben der Kz. 23 eine "1" einzutragen.
Automationsgestützte Steuerfestsetzung
Seit dem 1.1.2017 sind die Finanzbehörden ermächtigt, Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt, also ohne Prüfung durch Amtsträger, vorzunehmen oder zu ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Ein Anlass für eine Bearbeitung des Einzelfalls durch Amtsträger besteht z. B., wenn das zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen eingesetzte Risikomanagementsystem oder eine Entscheidung durch Amtsträger dazu geführt haben, dass der Fall zur individuellen Prüfung ausgesteuert wird.
Bei Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden und zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen können, hat der Steuerpflichtige deshalb die Möglichkeit, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem ...