Zeile 48
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft werden grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt:
- Eine innergemeinschaftliche Lieferung des 1. Lieferers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt
- ein innergemeinschaftlicher Erwerb des 1. Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, der nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, und
- eine (lnlands-)Lieferung des 1. Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Die auf diese Lieferung entfallende Steuerschuld wird regelmäßig auf den letzten Abnehmer übertragen.
Der 1. Abnehmer hat die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an seinen letzten Abnehmer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert zu erklären. Dafür ist die Zeile 48 vorgesehen.
Wenn die in § 25b Abs. 1 und 2 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Steuerschuld für die Lieferung an den letzten Abnehmer auf diesen übertragen. Für die Anmeldung der Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG schuldet, gilt Zeile 65.
Versteuerung in anderen EU-Mitgliedstaaten
Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, die Umsatzsteuer, für die er nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 25b Abs. 2 UStG Steuerschuldner ist, als Vorsteuer abzuziehen. Für den Vorsteuerabzug gilt Zeile 56.
Zeile 49
Einzutragen sind sämtliche im Inland ausgeführten Umsätze nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG des – die Voranmeldung abgebenden – leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet. Umsätze, für die der – die Voranmeldung abgebende – Unternehmer seinerseits die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind in den Zeilen 40–42 zu erklären.
Telekommunikationsleistungen
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG um die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation erweitert. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Wiederverkäufer handelt. Entsprechende Umsätze sind vom leistenden Unternehmer ebenfalls in Zeile 49 anzugeben.
Zeile 50
Einzutragen sind nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG.
Nach § 18a, § 18b UStG hat der Unternehmer die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird, in seiner ZM anzugeben und in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken gesondert zu erklären. Dementsprechend sind derartige nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG in der Zeile 50 gesondert anzugeben.
Zeile 51
Für die Angabe der übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, ist die Zeile 51 vorgesehen.
Hierzu gehören auch Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sowie seit dem 1.7.2021 innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt; ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG sowie des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG, die in den Zeilen 20-22 einzutragen sind. Ferner sind hier auch innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen einzutragen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind.
Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde das sog. EU-Mehrwertsteuer-Digitalpaket in nationales Recht umgesetzt. Kern dieses Mehrwertsteuer-Digitalpakets ist eine EU-einheitliche Regelung zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an Nichtunternehmer (Privatpersonen), die am Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers als ausgeführt gelten. Der Ort der Lieferung liegt nur dann im Inland, wenn die EU-weiten Fernverkäufe die neue Lieferschwelle von 10.000 EUR nicht überschreiten. Die innergemeinschaftliche Fernverkaufsregelung in § 3c UStG ersetzt die bisherige Versandhandelsregelung, die bislang ebenfalls in § 3c UStG in der Fassung bis zum 30.6.2021 geregelt ist.
Neu ist außerdem die Erweiterung auf Fernverkäufe aus dem Drittland. Nach § 3c Abs. 2 Satz 1 UStG verlagert sich der Lieferort für Fernverkäufe von Gegenständen, die aus dem Drittland eingeführt werden, in das Land, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Das gilt auch, wenn die Liefergegenstände zuvor in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingeführt wurden, also nicht in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Die Neuregelung in § 3c UStG ist erstmals auf Umsätze anzuwenden...