Zeile 32
Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft werden grundsätzlich folgende Umsätze ausgeführt:
- Eine innergemeinschaftliche Lieferung des 1. Lieferers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt
- ein innergemeinschaftlicher Erwerb des 1. Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet, der nach § 25b Abs. 3 UStG als besteuert gilt, und
- eine (lnlands-)Lieferung des 1. Abnehmers in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet. Die auf diese Lieferung entfallende Steuerschuld wird regelmäßig auf den letzten Abnehmer übertragen.
Der 1. Abnehmer hat die Bemessungsgrundlage für die Lieferung an seinen letzten Abnehmer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung gesondert zu erklären. Dafür ist die Zeile 32 vorgesehen.
Wenn die in § 25b Abs. 1 und 2 UStG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Steuerschuld für die Lieferung an den letzten Abnehmer auf diesen übertragen. Für die Anmeldung der Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG schuldet, gilt Zeile 46.
Versteuerung in anderen EU-Mitgliedstaaten
Der letzte Abnehmer ist unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG berechtigt, die Umsatzsteuer, für die er nach § 13a Abs. 1 Nr. 5 UStG i. V. m. § 25b Abs. 2 UStG Steuerschuldner ist, als Vorsteuer abzuziehen. Für den Vorsteuerabzug gilt Zeile 38.
Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nur bei Hinweis in der Rechnung bezüglich Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger
Mit Urteil vom 8.12.2022 hat der EuGH entschieden, dass die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts nicht anwendbar ist, wenn der mittlere Unternehmer in seiner an den letzten Abnehmer erteilten Rechnung keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger aufnimmt. Nach Ansicht des EuGH reicht der alleinige Hinweis auf ein steuerfreies Dreiecksgeschäft nicht aus. Sofern diese Angabe fehlt, kann dies auch nicht rückwirkend nachgeholt werden, d. h. eine nachträgliche Rechnungsberichtigung wirkt nicht zurück. Im Ergebnis bedeutet dies, dass zwingende Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung eine ordnungsgemäße Rechnung ist, die sowohl einen Hinweis auf das Dreiecksgeschäft als auch den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthält. Wenn die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden soll, muss somit penibel auf die Einhaltung der Rechnungsvorschriften geachtet werden.
Zeile 33
Einzutragen sind sämtliche im Inland ausgeführten Umsätze nach § 13b Abs. 1 und 2 UStG des – die Voranmeldung abgebenden – leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet. Umsätze, für die der – die Voranmeldung abgebende – Unternehmer seinerseits die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind in den Zeilen 29–31 zu erklären.
Telekommunikationsleistungen
Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG um die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation erweitert. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Leistungsempfänger um einen Wiederverkäufer handelt. Entsprechende Umsätze sind vom leistenden Unternehmer ebenfalls in Zeile 33 anzugeben.
Zeile 34
Einzutragen sind nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG.
Nach § 18a, § 18b UStG hat der Unternehmer die nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten sonstigen Leistungen, für die die Steuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort ansässigen Leistungsempfänger geschuldet wird, in seiner ZM anzugeben und in den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken gesondert zu erklären. Dementsprechend sind derartige nicht steuerbare sonstige Leistungen nach § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG in der Zeile 34 gesondert anzugeben.
Zeile 35
Für die Angabe der übrigen nicht steuerbaren Umsätze, deren Leistungsort nicht im Inland liegt und die der Umsatzsteuer unterlägen, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären, ist die Zeile 35 vorgesehen.
Hierzu gehören auch Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sowie seit dem 1.7.2021 innergemeinschaftliche Fernverkäufe, die ein im Inland ansässiger Unternehmer an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausführt; ausgenommen sind die Umsätze des § 3a Abs. 5 Satz 3 UStG sowie des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG, die in den Zeilen 12-15 einzutragen sind. Ferner sind hier auch innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen und damit zusammenhängende sonstige Leistungen einzutragen, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind.
Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurde das sog. EU-Mehrwertsteuer-Digitalpaket in ...