Zeilen 12–15
Leistungsempfänger schuldet Umsatzsteuer
Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, sind nicht hier einzutragen, sondern in Zeile 33.
Als Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) einzutragen. Berechnet und verbucht der Unternehmer Entgelt und Umsatzsteuer in einem Betrag, muss er das Entgelt herausrechnen, indem er den Bruttobetrag durch 1,19 (Steuersatz 19 %) bzw. 1,07 (Steuersatz 7 %) teilt. Die Bemessungsgrundlage ist in vollen Euro (ohne Centbeträge) anzugeben. Bemessungsgrundlage ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen grundsätzlich das Entgelt.
Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Über- und Doppelzahlungen gehören ebenfalls zum Entgelt; ihre Rückzahlung mindert nach § 17 UStG die Bemessungsgrundlage.
Grunderwerbsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage
Die vom Erwerber übernommene Grunderwerbsteuer gehört bei Grundstücksverkäufen nicht zur Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Maßgeblich ist, dass die Lieferung/sonstige Leistung – das gilt auch für Teilleistungen – im jeweiligen Voranmeldungszeitraum ausgeführt worden ist. Auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung kommt es nicht an.
Unerheblich für die Erklärung ist auch, ob das Entgelt in einem späteren Voranmeldungszeitraum vereinnahmt wurde. Wird allerdings das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt wurde, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Die (einfachere) Methode, dass der Unternehmer seine Umsätze erst in dem Voranmeldungszeitraum erklärt, in dem er das Entgelt vereinnahmt hat, ist nur nach den Voraussetzungen des § 20 UStG auf Antrag zulässig.
Bei sog. verbilligten Leistungen von Kapital- und Personengesellschaften an ihre Mitglieder usw. oder von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer und deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses gilt statt des tatsächlichen Entgelts die sog. Mindestbemessungsgrundlage, die der der unentgeltlichen Wertabgabe entspricht.
Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt.
Sie umfassen im Einzelnen
- die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands durch einen Unternehmer für außerunternehmerische, z. B. private, Zwecke des Unternehmens, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- die unentgeltliche Zuwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf (ausgenommen Aufmerksamkeiten), wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- jede andere unentgeltliche Zuwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands (auch aus unternehmerischen Gründen), ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster, wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands durch einen Unternehmer für außerunternehmerische, z. B. private, Zwecke des Unternehmens oder für den privaten Bedarf seines Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten), wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben;
- die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für außerunternehmerische, z. B. private, Zwecke des Unternehmens oder für den privaten Bedarf seines Personals (ausgenommen Aufmerksamkeiten).
Da es in Fällen der unentgeltlichen Wertabgaben an einem Entgelt fehlt, knüpft das Gesetz an andere Bemessungsgrundlagen an. Danach wird der Umsatz bemessen
- bei den Lieferungen gleichgestellten Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 1b UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
- bei sonstigen Leistungen gleichgestellten Wertabgaben i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit es dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 EUR, sind ...