Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Werden Leistungsbezüge nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, ist der Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist.
Die seit 1.1.2004 geltende Rechtslage, wonach bei gemischt genutzten Gebäuden für Zwecke der Vorsteueraufteilung der sog. Flächenschlüssel anzuwenden ist, wurde höchstrichterlich sowohl vom EuGH als auch vom BFH bestätigt:
Bei Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung des gemischt genutzten Gebäudes sind die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge einheitlich in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Sowohl nach Ansicht des EuGH als auch des BFH kommt eine direkte Zuordnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht in Betracht, da es lediglich auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes ankommt. Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Die Vorsteueraufteilung ist deshalb regelmäßig nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel vorzunehmen, da dieser regelmäßig eine sachgerechte und "präzisere" Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel ermöglicht. Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume hingegen erheblich voneinander ab, erfolgt eine Aufteilung grundsätzlich des objektbezogenen Umsatzschlüssels, da in solchen Fällen die Aufteilung anhand des Flächenschlüssels nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Nur ausnahmsweise kommt eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel in Betracht, wenn bestimmte Gebäude (z. B. Verwaltungsgebäude) den Umsätzen des gesamten Unternehmens dienen.
Bei Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung ist hingegen nach Ansicht des EuGH und des BFH eine direkte Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen in der Praxis leicht durchführbar, sodass in diesen Fällen grundsätzlich eine entsprechende direkte Zuordnung zu den zum Vorsteuerabzug berechtigenden bzw. diesen ausschließenden Ausgangsumsätzen vorzunehmen ist.
Zu beachten ist, dass es in den Fällen, in denen vor der Einführung des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG die Vorsteueraufteilung anhand des Umsatzschlüssels vorgenommen wurde, der Wechsel zum objektbezogenen Flächenschlüssel eine Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse i. S. d. § 15a Abs. 1 UStG bewirken kann. In diesen Fällen ist im maßgebenden Berichtigungszeitraum eine Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG vorzunehmen. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stehen nach Ansicht des EuGH und BFH weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen, noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung in Vorjahre.