Werden die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen innerhalb kurzer Zeit nach dem Ende Wirtschaftsjahres fällig und auch ausgeglichen, stellen diese – wie dargestellt – gem. § 11 Abs. 2 S. 2 EStG Betriebsausgaben im Wirtschaftsjahr Ihrer Entstehung dar.
Damit diese Betriebsausgaben auch in der Gewinnermittlung und Umsatzsteuererklärung korrekt als solche zugeordnet werden, erfasst der Unternehmer über das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten nach § 11 Abs. 2 S. 2 EStG" 1704 (SKR 03) bzw. 3509 (SKR 04).
Buchung der USt-VA für Dezember ohne Dauerfristverlängerung
Pots erstellt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen ohne Dauerfristverlängerung monatlich. Für den Monat Dezember 02 ergibt sich bei Pots Vorsteuerüberhang i. H. v. 366 EUR. Die Voranmeldung sendet Pots bereits am 2.1.02 elektronisch an das Finanzamt, welches den Vorsteuerüberhang durch Zahlungsausgleich auf sein Bankkonto am 08.01.02 erstattet.
Pots erfasst die Umsatzsteuer-Vorauszahlung in seiner Buchhaltung für Dezember 02 wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1450/1220 | Forderungen nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG f. 4/3 EStG | 366 | 1780/3820 | Umsatzsteuer-Vorauszahlungen | 366 |
Den Zahlungseingang am 08.01.02 erfasst Pots in seiner Buchhaltung Januar 03 wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
1200/1800 | Bank | 366 | 1450/1220 | Forderungen nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG f. 4/3 EStG | 366 |
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