Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange
Leitsatz
Wer planmäßig, wiederholt und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel über eine elektronische Handelsplattform (z.B. "eBay") in eigenem Namen verkauft, wird damit unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig.
Normenkette
§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 3, § 25a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UStG, Art. 2 Nr. 1, Art. 4 Abs. 1, 2 und 3 6. EG-RL, Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2, Art. 12 MwStSystRL
Sachverhalt
Die Klägerin, eine selbstständige Finanzdienstleisterin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei "Verkäuferkonten" bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 EUR.
Die Klägerin gab dazu an, im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter habe sie deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe, über eBay veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße "schon mal ändern" könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.
Nachdem das FA aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Es hielt die Angaben der Klägerin für nicht glaubhaft.
Das FG gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe (FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 18.7.2012, 14 K 702/10, Haufe-Index 4840834, DStRE 2013, 1249).
Entscheidung
Der BFH ist dieser Beurteilung nicht gefolgt, sondern hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht.
Er hat offengelassen, ob die hier zu beurteilenden Umsätze – entsprechend einem neueren EuGH-Urteil und abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BFH – schon deshalb steuerbar und steuerpflichtig sind, weil die Klägerin in den Streitjahren ohnehin als Finanzdienstleisterin Unternehmerin war.
Jedenfalls halte die Auffassung des FG, die Klägerin habe – vergleichbar einem Sammler – eine private Pelzmantelsammlung verkauft, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun; denn die Klägerin habe nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) "Sammlung" der Schwiegermutter – verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z.B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände seien. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches "Sammelthema" verfolgt worden sein sollte.
Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z.B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.
Hinweis
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbst-ständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.8.2015 – XI R 43/13