BMF, Schreiben v. 8.12.2014, IV D 3 - S 7183/07/10001, BStBl I 2014, 1619
Änderung des § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc UStG durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Bezug: |
BMF-Schreiben vom 7.10.2014, IV D 3 – S 7183/07/10001 (2014/0707334) und die hierzu eingegangenen Stellungnahmen |
Durch Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014 (BGBl 2014 I S. 1266) wurde der Verweis in § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc UStG zur Anerkennung einer begünstigten Kindertagespflegeperson im Nachgang zur Neufassung des § 24 SGB VIII im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) geändert. Die Änderung ist am 31.7.2014 in Kraft getreten.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4.12.2014, IV D 2 – S 7100/10/10005 (2014/1064644), BStBl 2014 I S. …, geändert worden ist, in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchstabe d wie folgt gefasst:
„d) |
1Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind und aufgrund dessen nach §§ 24 i.V.m. § 23 Abs. 1 SGB VIII vermittelt werden können. 2Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist, greift die Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung „privat”, also ohne Vermittlung durch das Jugendamt, nachgefragt wird.” |
Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die von Einrichtungen erbracht werden, für die nach dem 30.7.2014 aufgrund ihrer Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson die Möglichkeit der Vermittlung besteht. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für Umsätze, die nach dem 31.7.2013 erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft, sofern für ihn im Zeitpunkt des Umsatzes aufgrund seiner Eignung nach § 23 Absatz 3 SGB VIII die Möglichkeit der Vermittlung bestand.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Umsatzsteuer – Umsatzsteuer-Anwendungserlass zum Herunterladen bereit.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc
Fundstellen
BStBl I, 2014, 1619