BMF, Schreiben v. 29.12.1989, IV A 3 - S 7137 - 23/89, BStBl 1990 I S. 33

In den Fällen einer Ausfuhr im nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr, in denen das Entgelt für die Lieferung zuzüglich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer die Wertgrenze des § 14 Abs. 1 Nr. 2 UStDV (ab 1.1.1990: 810,- DM) übersteigt, ist nach § 15 Abs. 1 UStDVdie Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen davon abhängig, daß für die anschließende Einfuhr des Gegenstandes in das Gebiet eines anderen EG-Mitgliedstaates Einfuhrumsatzsteuer erhoben worden ist oder erhoben wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

Bei einer Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen innergemeinschaftlichen Reiseverkehr, bei der der Wert des gelieferten Gegenstandes die Wertgrenze des § 14 Abs. 1 Nr. 2 UStDV übersteigt, ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn aufgrund der im Einfuhrstaat geltenden umsatzsteuerlichen Vorschriften Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben wird. Dies kommt insbesondere bei der Einfuhr von Gegenständen durch Mitglieder von diplomatischen bzw. berufskonsularischen Vertretungen und bei der Einfuhr von Gegenständen in Betracht, die im Einfuhrstaat einem 0-Satz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzug) unterliegen.

Die Steuerbefreiung ist von einem belegmäßigem Nachweis mit Sichtvermerk der Zollbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Einfuhrstaates abhängig. Aus dem Sichtvermerk muß sich ergeben, daß die umsatzsteuerlichen Vorschriften des jeweiligen Einfuhrmitgliedstaates beachtet wurden. Für den Nachweis soll das als Anlage beigefügte Vordruckmuster verwendet werden. Das neue Vordruckmuster entspricht in Abschn. A dem mit BMF-Schreiben vom 5.12.1985, IV A 3 - S 7137 - 37/85 (BStBl 1985 I S. 694) übersandten Muster. In Abschn. B „Sichtvermerk der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates” wird nunmehr der Wortlaut des Sichtvermerks in den Amtssprachen der EG-Mitgliedstaaten vorgegeben. Er ist sprachlich mit der durch die Richtlinie 85/348/EWG geänderten Fassung von Art. 6 Abs. 4 b der Reise-Richtlinie in der jeweiligen Amtssprache abgestimmt.

Anm.: Vordruckmuster überholt durch Zeitablauf.

 

Normenkette

UStDV § 14

UStDV § 15

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 33

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