Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 27.05.1997, 35-S7158b-1-27239

Nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG ist die Steuerbefreiung der Umsätze an die in § 4 Nr. 7 Buchstaben b bis d UStG genannten Einrichtungen und Personen von den in dem Gastmitgliedstaat geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen abhängig. Der Unternehmer muss dies durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates (bzw. durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung) nach amtlich vorgeschriebenem Muster nachweisen (§ 4 Nr. 7 Satz 5 UStG).

Das mit Schreiben vom 30. April 1993 Az.: 35-S 7030-7/5-20983 hierzu herausgegebene Vordruckmuster „Antrag auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Anwendung von Artikel 15 (10) der Richtlinie 77/388/EWG” beruhte auf einem von der EG-Kommission vorgeschlagenen EG-einheitlichen vorläufigen Muster. Zwischenzeitlich hat die EG-Kommission das endgültige EG-einheitliche Formular „Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer” (Anlage 1) sowie Erläuterungen hierzu (Anlage 2) bekanntgegeben. Das für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Buchstaben b bis d UStG im Schreiben angefügte vorläufige Vordruckmuster wird somit durch das als Anlage 1 beiliegende Muster ersetzt.

Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 30. April 1997 Az. IV C 4-S 7158 b-1/97, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die USt-Kartei aufgenommen wird.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 7 Bst. b bis d UStG,;

Abschn. 56 Abs. 6 UStR

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge