BMF, Schreiben v. 30.7.1990, IV A 3 - S 7490 - 3/90, BStBl I 1990, 360

Die US-Streitkräfte haben das Anliegen geäußert, Wohnraum für ihre Truppenangehörigen nicht über die Bundesvermögensverwaltung, sondern unmittelbar anmieten zu können. Ich habe diesem Anliegen entsprochen. Es handelt sich hierbei um Direktbeschaffungen im Sinne des Art. 44 Abs. 6 NATO-ZAbk von Wohnräumen, die die Truppenangehörigen bisher selbst auf dem freien Wohnungsmarkt privat angemietet haben. Eine Beteiligung der Bundesvermögensverwaltung beim Abschluß der Mietverträge ist nur vorgesehen, sofern dies von den Streitkräften in Einzelfällen gewünscht wird.

Die Mietverträge werden im Rahmen des Government Rental Housing Programms (GRHP) von Liegenschaftsvertragsoffizieren abgeschlossen, die vom Deputy Chief of Staff Engineer, USAREUR, ernannt werden. Die Vertragsoffiziere handeln im Namen der amerikanischen Streitkräfte und gehen hierbei Haushaltsverbindlichkeiten für die Vereinigten Staaten von Amerika ein.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Wohnraumbeschaffungen durch die amerikanischen Streitkräfte für ihre Truppenangehörigen im Rahmen des GRHP folgendes:

Die unmittelbare Vermietung von Wohnräumen an die amerikanischen Streitkräfte ist eine sonstige Leistung, für die der Vermieter die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. III Nr. 1 Buchst. a Offshore-Steuerabkommen (BGBl 1955 II S. 823, BStBl 1955 I S. 620) in Anspruch nehmen kann, sofern die nach dem BdF-Erlaß vom 2.7.1968 (IV A/2 - S 7490 - 2/68, BStBl 1968 I S. 997, USt-Kartei NG S 7490 Karte 1) erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. In Zweifelsfällen können Anfragen an die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika, CINCUSAREUR Liaison Office, Deichmanns Aue 29, 5300 Bonn 2, gerichtet werden.

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 36ß

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