Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
1.1 Frist und Form der Übermittlung
Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln. Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2020). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen seit 2018 regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Abgabefrist wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen
Die Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs hat nach der derzeitigen Rechtslage auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (jetzt der 31.7. des Folgejahrs). Die Finanzverwaltung wendet diese Grundsätze allgemein seit 2014 an. Die Frist gilt auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt worden ist.
Allerdings ist es aufgrund einer neuen Entscheidung fraglich, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH hat in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück keine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte, später eine Vorsteuerberichtigung entsprechend § 15a UStG zugelassen. Der BFH hat aufgrund dieser Rechtsentwicklung selbst Zweifel an der bisherigen nationalen Umsetzung und deshalb den EuGH in 2 Verfahren angerufen.
Zumindest bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidungen sollte aber die Zuordnungsfrist beachtet werden; soweit in der Vergangenheit die Zuordnung nicht fristgerecht erfolgt sein sollte, müssen Verfahren in jedem Fall offen gehalten werden.
Hat der Unternehmer in einem Kalenderjahr seine unternehmerische Betätigung beendet, ist er verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung der unternehmerischen Betätigung eine Steuererklärung für den kürzeren Zeitraum abzugeben. Da die Steuererklärung regelmäßig elektronisch zu übermitteln ist, stellt die Finanzverwaltung seit 2017 schon im Voraus die notwendigen Formulare und Programme zur Verfügung.
Für den Veranlagungszeitraum 2020 hat die Finanzverwaltung schon im Dezember 2019 die aktuelle Fassung der Erklärungsvordrucke vorgestellt.
Besteuerungszeitraum ist immer das Kalenderjahr
Besteuerungszeitraum bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr, auch wenn der Unternehmer ertragsteuerlich ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.
Die Jahressteuererklärung ist zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übertragen – dabei ist die Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. Dazu ist vorher eine Registrierung notwendig.
Übertragung durch "Elster"
Die Übermittlung der Jahressteuererklärung ist regelmäßig – nach vorheriger Registrierung und Übersendung eines bei der Übertragung zu verwendenden Zertifikats – über das von der Finanzverwaltung bereit gestellte Portal "Elster" möglich. Eine weitere Übersendung einer unterschriebenen Ausfertigung entfällt. Die Abgabe von Steuererklärungen über ElsterFormular war letztmalig für 2019 möglich.
Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn die elektronische Übermittlung der Jahressteuererklärung für den Unternehmer eine unbillige Härte darstellt. Die Finanzverwaltung verweist dazu auf die schon für die Abgabe der Voranmeldungen festgelegten Gründe, in denen eine unbillige Härte für den Unternehmer vorliegt.
Elektronische Übermittlung und unbillige Härte
Eine unbillige Härte liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung des amtlichen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Unternehmer nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.