Eingangsrechnungen zeitnah prüfen
Eines der Hauptprobleme bei Betriebsprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer sind die "ordnungsgemäßen Rechnungen". Im Massengeschäft wird der Prüfung der Rechnungsvoraussetzungen nicht immer die notwendige Sorgfalt zugewendet. Es sollte immer gleich bei Leistungsbezug geprüft werden, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen der Rechnung vorhanden sind. Zwar hat der EuGH und nachfolgend der BFH etwas zur Entschärfung dieser Problematik beigetragen. Zu beachten ist, dass der EuGH zur Frage der Anschrift des leistenden Unternehmers festgestellt hat, dass nicht eine Anschrift anzugeben ist, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Ausreichend für eine ordnungsgemäße Rechnung ist die Angabe einer Anschrift, unter der der leistende Unternehmer postalisch erreichbar ist (sog. "Briefkastenanschrift"). Allerdings muss der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer nachweisen, dass im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung auch tatsächlich eine postalische Erreichbarkeit vorgelegen hat. Weiterhin hat der BFH festgestellt, dass auf die Angabe des Leistungszeitpunkts (für eine Lieferung) dann verzichtet werden kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Sollte aus einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung der Vorsteuerabzug vorgenommen worden sein, ist darüber hinaus zu beachten, dass der EuGH entschieden hat, dass fehlende Bestandteile einer Rechnung zumindest dann nachträglich geändert bzw. ergänzt werden können, wenn sie nicht zu den wesentlichen Bestandteilen der Rechnung gehören. Dazu muss eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegen, die die wesentlichen Kernelemente der Rechnung soweit zutreffend enthält, dass sie nicht als fehlende Bestandteile angesehen werden können.
Eine rückwirkende Rechnungsergänzung ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung im FG-Prozess möglich. Dennoch sollte gleich von Beginn an darauf geachtet werden, dass die Rechnung ordnungsgemäß ist, da es mit Aufwand und Ärger verbunden ist, Rechnungen später korrigieren zu lassen. Teilweise ist dies auch nicht möglich, wenn der leistende Unternehmer nicht mehr existent oder zu einer Berichtigung bereit ist. Die Finanzverwaltung hat jetzt aber zumindest die Grundsätze der rückwirkenden Rechnungsberichtigung anerkannt. Eine rückwirkende Rechnungsberichtigung ist aber kein Wahlrecht des Unternehmers, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die rückwirkende Rechnungsberichtigung vor, kann die Berichtigung nur in dem Besteuerungszeitraum vorgenommen werden, in dem die ursprüngliche Rechnung vorlag.