Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Da die Umsatzsteuerveranlagung hauptsächlich der Berechnung der vom Unternehmer zu entrichtenden Umsatzsteuer (oder ggf. eines Vorsteuerüberhangs) dient, sind in der Steuererklärung in Teil C des Hauptvordrucks zuerst die steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze anzugeben, für die der leistende Unternehmer auch die USt selbst schuldet.
In den Zeilen 38–43 sind die steuerpflichtigen Umsätze zu den Steuersätzen von 19 % oder 7 % anzugeben, die der Unternehmer erzielt hat. In diesen Zeilen sind deshalb keine Umsätze oder Änderungen von Bemessungsgrundlagen einzutragen, für die Umsatzsteuer in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 mit 16 % oder mit 5 % entstanden war, diese sind einheitlich in der Zeile 45 "Umsätze zu anderen Steuersätzen" zu erklären.
Die Finanzverwaltung nimmt in diesem Bereich die folgenden Unterteilungen vor:
- In den Zeilen 38–40 sind die dem Regelsteuersatz von 19 % (1.1. – 31.12.2021) unterliegenden Umsätze anzugeben. Dabei sind – anders als in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen – die Umsätze, die gegenüber Dritten ausgeführt werden, von den unentgeltlichen Wertabgaben (unentgeltliche Lieferungen nach § 3 Abs. 1b UStG und unentgeltliche sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG) zu trennen.
- In den Zeilen 41–43 hat der Unternehmer Umsätze, die dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (1.1. – 31.12.2021) unterliegen, zu erfassen. Auch hier wird zwischen den entgeltlichen Umsätzen und den unentgeltlichen Abgaben nach § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG unterschieden.
Bei den entgeltlichen Umsätzen – unabhängig davon, ob diese dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen – ist die Bemessungsgrundlage einzutragen. Bemessungsgrundlage ist alles, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll – jedoch abzüglich der darin enthaltenen USt. Die USt gehört damit nicht mit zur Bemessungsgrundlage, sodass der Unternehmer aus dem, was er von dem Vertragspartner erhalten hat, die USt herausrechnen muss. Entgelte in fremder Währung sind nach den von der Finanzverwaltung bekannt gegebenen Durchschnittskursen für die jeweiligen Monate umzurechnen.
Abschließende Überprüfung der Umsätze in der Umsatzsteuererklärung
Die korrekte Angabe der Bemessungsgrundlage beschränkt sich nicht auf die Ermittlung nach § 10 UStG, sondern setzt die vollumfänglich korrekte Beurteilung des Sachverhalts voraus. Bei Erstellung der Umsatzsteuererklärung sollte deshalb nicht nur auf die gebuchten Umsätze zurückgegriffen werden, sondern die bisher in den Voranmeldungen erfassten Umsätze sind kritisch zu überprüfen.
Besonderheiten bestehen bei den entgeltlichen Umsätzen in den folgenden Fällen:
Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung. Unterliegt die Hauptleistung der Umsatzsteuer, müssen auch die Nebenleistungen (z. B. Transport, Porto, Reisekosten etc.) ebenfalls der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Strittige Fragen bei Leistungen im Zusammenhang mit Immobilien
Der BFH muss sich in einem Revisionsverfahren mit der Frage auseinandersetzen, ob die dem Mieter berechneten Nebenkosten (Wärme, Strom, Wasser) tatsächlich Nebenleistungen sind, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Im Zusammenhang mit der Vermietung von Parkplätzen an Wohnungsmieter hat der BFH aber entschieden, dass es sich um Nebenleistungen handelt. Mit der Frage, ob die zwingende Steuerpflicht bei der Vermietung von Betriebsvorrichtungen sich nur auf die Fälle bezieht, in denen die Vermietung der Betriebsvorrichtung als eigenständige (alleinige) Leistung ausgeführt wird oder auch anzuwenden ist, wenn sie zusammen mit einer Grundstücksvermietung erbracht wird, muss sich der EuGH auseinandersetzen.
Bei einem Tausch (einer Lieferung steht eine Lieferung gegenüber), einem tauschähnlichen Umsatz (einer sonstigen Leistung steht eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegenüber) oder einer Hingabe an Zahlungs statt (anstelle einer ursprünglich geplanten Zahlung in Geld wird eine Lieferung oder eine sonstige Leistung als Gegenleistung ausgeführt) bestimmt sich die Bemessungsgrundlage der selbst ausgeführten Leistung nach dem Wert der erhaltenen Leistung. Dieser Wert der Gegenleistung ist regelmäßig der subjektive Wert, der der erhaltenen Gegenleistung beigemessen wird. Kann dieser Wert nicht ermittelt werden, ist er sachgerecht nach § 162 AO zu schätzen.
Regelungen zum verdeckten Preisnachlass aufgehoben
Bei einem Tausch war die Finanzverwaltung früher davon ausgegangen, dass im Zweifel der gemeine Wert der erhaltenen Gegenleistung anzusetzen ist. Der gemeine Wert stellte danach einen objektiven Wert für die erhaltene Gegenleistung dar. Nach der Rechtsprechung des BFH ist aber ein subjektiver Wert anzusetzen. Die Finanzverwaltung hat aufgrund dieser Rechtsprechung die bisherigen Regelungen zum sog. verdeckten Preisnachlass (Inzahlungnahme eines gebrauchten Fahrzeugs zu einem über dem gemeinen Wert liegenden Preis) aufgehoben, für alle Umsätze, die vor dem 1....