In Zeile 115 sind uneinbringliche Forderungen anzugeben. Die Finanzverwaltung hatte erstmals in den Voranmeldungen für 2021 Meldefelder aufgenommen, in denen der leistende Unternehmer separat uneinbringliche Forderungen aufnehmen muss. Hat der Unternehmer einen Umsatz angemeldet und wird in einem späteren Besteuerungszeitraum die Forderung uneinbringlich, liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. Diese Änderung ist als "Minusumsatz" in den normalen Umsätzen mit enthalten. Zusätzlich ist diese Minderung der Bemessungsgrundlage in der Zeile 115 einzutragen. Korrespondierend dazu hat der Leistungsempfänger – wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – die Minderung seines Vorsteuerabzugs in Zeile 132 der Jahressteuererklärung einzutragen.

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