Hat ein Unternehmer einen Gegenstand steuerfrei in einem Umsatzsteuerlager[1] erworben oder einen Gegenstand steuerfrei in ein Steuerlager eingelagert[2], entsteht in der Person des Auslagerers bei Auslagerung eine USt. Die Bemessungsgrundlage und die sich daraus ergebende Steuer muss in Teil F des Hauptvordrucks in Zeile 89 eingetragen werden. Diese Zeile sieht keine Unterscheidung in unterschiedliche Steuersätze vor, deshalb kann es sowohl zur Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 % als auch des ermäßigten Steuersatzes von 7 % kommen.
Beschränkung der Steuerlagerregelung auf bestimmte Gegenstände
Die Steuerlagerregelung[3] ist auf die abschließend in Anlage 1 zum UStG aufgeführten Gegenstände beschränkt, die ein Unternehmer für Zwecke seines Unternehmens bezieht.
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