In Zeile 31 sind Umsätze zu anderen Steuersätzen anzugeben. Diese Zeile wird für die Umsatzsteuererklärung 2023 keine besondere Bedeutung mehr haben. Bedingt durch die temporäre Steuersatzabsenkung durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz galten in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 als Regelsteuersatz 16 %[1] und als ermäßigter Steuersatz 5 %[2]. Bei den Jahressteuererklärungen 2020 und 2021 war diese Zeile die Sammelposition für alle dem Steuersatz von 16 % oder 5 % unterliegenden Umsätze. In der Erklärung für 2023 wird diese Zeile nur noch für einige besondere Sachverhalte relevant sein. Besteuert ein Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung), wären hier noch in 2023 vereinnahmte Entgelte aus Leistungen zu erfassen, die bis zum 31.12.2020 ausgeführt wurden. Aber auch bei Unternehmern, die der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten unterliegen (Soll-Besteuerung), können noch Sachverhalte vorliegen, die den abgesenkten Steuersätzen zuzuordnen sind. So kann es auch in 2023 zu Änderungen der Bemessungsgrundlage für die bis zum 31.12.2020 ausgeführten Umsätze kommen (Rückgängigmachung von Umsätzen, Uneinbringlichkeit von Forderungen, Vereinnahmung eines früher schon als uneinbringlich erfassten Umsatzes z. B. nach Insolvenz des Schuldners); zur Berücksichtigung von in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 zugeflossenen Anzahlungen vgl. Zeile 36. Die aufgrund der hohen Energiekosten seit dem 1.10.2022 erfolgte Absenkung des Steuersatzes bei Gas- und Wärmelieferungen hat keine Bedeutung für diese Zeile, da in diesem Fall die Absenkung auf den regulären ermäßigten Steuersatz erfolgte.

 
Praxis-Tipp

Abgrenzung der Umsätze dringend beachten

Ob ein Umsatz dem Regelsteuersatz von 19 % oder dem abgesenkten Regelsteuersatz von 16 % unterliegt[3], ist nicht davon abhängig, welches Besteuerungsverfahren der Unternehmer anwendet (Soll- oder Ist-Besteuerung), wann er die Rechnung ausstellt oder wann er die Zahlung erhält. Ausschließliches Kriterium für die zutreffende Bestimmung des maßgeblichen Steuersatzes ist der Zeitpunkt der Ausführung des jeweiligen Umsatzes.[4]

Dies gilt entsprechend auch für die Anwendung des neuen Nullsteuersatzes für Photovoltaikanlagen. Ist die Lieferung ab dem 1.1.2023 erfolgt (bei Werklieferungen i. d. R. mit der Abnahme der Anlage – Abnahmeprotokoll) unterliegt die Leistung dem Nullsteuersatz. Eventuelle An- oder Vorauszahlungen sind dann zu korrigieren.

[3] Dies gilt entsprechend auch für die ermäßigten Steuersätze von 7 % bzw. 5 %.

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