LFD Thüringen v. 29.7.2013, S 7030 A - 12 - A 5.14
Durch das am 29.6.2013 im Bundesgesetzblatt 2013, Teil I Nr. 32, S. 1809 bekannt gegebene Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) haben sich u.a. Änderungen im UStG ergeben. Den das Umsatzsteuergesetz betreffenden Gesetzestext (Art. 10 AmtshilfeRLUmsG) sowie die Bestimmungen zum Inkrafttreten des Gesetzes (Art. 31 AmtshilfeRLUmsG) habe ich in Anlage 1 beigefügt.
Durch die Neuregelungen bedarf es Anpassungen im UStAE. Hierzu werden derzeit begleitende BMF-Schreiben auf Bund-Länder-Ebene abgestimmt. Nach derzeitigem Stand betrifft dies folgende Punkte:
Darüber hinaus bitte ich Folgendes zu beachten:
Steuerbefreiung für sog. Berufsbetreuer
Durch Einfügen von § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG wurde die Steuerbefreiung für sog. Berufsbetreuer ab 1.7.2013 nunmehr gesetzlich geregelt.
Für die Zeiträume vor dem 1.7.2013 haben der EuGH in seinem Urteil vom 15.11.2012, C-174/11 (BFH/NV 2013 S. 173) und auch der BFH im Gerichtsbescheid vom 25.4.2013, V R 7/11 entschieden, dass sich die Berufsbetreuer auf das günstigere EU-Recht berufen können.
Die Veröffentlichung der o.g. Urteile im BStBl Teil II und deren Umsetzung wurde jedoch bisher nicht durch Bund und Länder erörtert.
Anhängige Einspruchsverfahren sind aus den o.g. Gründen weiterhin nicht zu erledigen (vgl. KurzInfo 68/2012).
Sollte ein Unternehmer ausdrücklich auf eine Einspruchsentscheidung bestehen, ist die weitere Vorgehensweise zunächst mit mir abzustimmen.
Berufsbetreuer, die aufgrund der Steuerbefreiung der Umsätze der Auffassung sind, ab dem Zeitraum Juli 2013/3. Quartal 2013 keine USt-Voranmeldungen mehr abgeben zu müssen, sind auf die weiterhin bestehende Abgabeverpflichtung hinzuweisen.
Erweiterung der Steuerschuldnerschaft für Empfänger von Gas- und Stromlieferungen
Die bisher für Lieferung von Gas- und Strom durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer geltende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde durch § 13b Abs. 2 Nr. 5 Buchst. b, Abs. 5 Satz 4 UStG auf Gas- und Stromlieferungen durch inländische Wiederverkäufer erweitert.
Ausdrücklich ausgenommen von der o.g. Regelung ist die Lieferung von Strom, der mit einer Photovoltaikanlage erzeugt und in das Stromnetz eingespeist wird. Die Betreiber der Photovoltaikanlagen treten dabei nicht als Wiederverkäufer auf.
Die Verfügung vom 17.7.2013, S 7030 A – 12 – A 5.14 hebe ich auf.
Anlage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 32 vom 29.6.2013 S. 1809
Gesetz |
zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie |
sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften |
(Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) |
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Vom 26.6.2013 |
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
(…)
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2005 (BGBl 2005 I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8.5.2012 (BGBl 2012 I S. 1030) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: